chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Geflüchtete klagen erfolgreich gegen Bezahlkarte

Von SG Nürnberg | Aug 01, 2024
Zwei Ge­flüch­te­te be­kla­gen zu große Ein­schrän­kun­gen durch die baye­ri­sche Be­zahl­kar­te und for­dern wie­der eine Über­wei­sung auf ihr Konto. Das SG Nürn­berg hat ihnen in Eil­ver­fah­ren recht ge­ge­ben.

Die Stadt Schwabach muss den beiden Frauen die monatlichen Unterstützungsleistungen damit vorerst wieder auf ihr Konto überweisen – statt sie nur über die Bezahlkarte zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidungen (Az.: S 11 AY 15/24 ER und S 11 AY 18/24 ER) sind noch nicht rechtskräftig.

Das Bezahlkarten-System, das der Bundestag im April beschlossen hatte, ist seit Ende Juni bayernweit im Einsatz. Mit den Karten kann in Geschäften eingekauft und pro Monat können bis zu 50 Euro in bar abgehoben werden. Die Karte ist zudem regional beschränkt und nicht für Online-Einkäufe gedacht. So soll der Missbrauch von Leistungen und in der Konsequenz auch Anreize für Zuwanderung begrenzt werden. Flüchtlingsverbände haben daran wiederholt Kritik geübt.

Die beiden geflüchteten Frauen argumentierten, dass es mit der Bezahlkarte nicht möglich sei, etwa günstig im Internet oder in Nachbarstädten einzukaufen. Auch könne man nicht ohne weiteres Vereinen beitreten, weil die Überweisung der Mitgliedsbeiträge erst genehmigt werden müsse.

Bezahlkarte keine Pauschallösung – Ermessen auszuüben

Das Nürnberger SG entschied in beiden Fällen, dass die Behörde bei der Entscheidung, wie sie den Asylsuchenden ihre Leistungen zur Verfügung stellt, "zwingend Ermessen auszuüben" hat. Sie müsse die örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen der Klägerinnen berücksichtigen, sonst drohten ihnen "wesentliche Nachteile". Eine Sprecherin des Gerichts betonte, dass damit keine Aussage zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einführung der Bezahlkarte getroffen worden sei.

Das Hamburger SG hatte zuvor die Bargeldobergrenze von 50 Euro zumindest für Flüchtlinge mit Kindern und Schwangere für rechtswidrig erklärt. Auch dort spielte das Ermessen eine entscheidende Rolle: Die für die Karte zuständige Sozialbehörde müsse die persönlichen Lebensumstände der Antragstellenden berücksichtigen und starre Obergrenzen würden das nicht ermöglichen, hieß es (Entscheidung vom 01.08.2024 - S 11 AY 15/24 ER).


Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü