chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Corona-Pandemie: Schließung großer Geschäfte war zulässig

Von BVerwG | Jul 26, 2024
Die In­ha­be­rin eines Sport­ge­schäfts war mit ihrem Vor­ge­hen gegen die baden-würt­tem­ber­gi­sche Be­schrän­kung der Ver­kaufs­flä­che auf 800 qm im sons­ti­gen Ein­zel­han­del teil­wei­se er­folg­reich. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg in Mann­heim hat mit Be­schluss vom 30.04.2020 ent­schie­den, die Be­schrän­kung sei gleich­heits­wid­rig, da der Han­del mit Kraft­fahr­zeu­gen und Fahr­rä­dern sowie der Buch­han­del, für die keine Ver­kaufs­flä­chen­be­gren­zung gelte, ohne sach­li­chen Grund pri­vi­le­giert werde. Die Be­gren­zung der Ver­kaufs­flä­che auf 800 qm blei­be aber vor­läu­fig bis zum 03.05.2020 in Kraft (Az.: 1 S 1101/20, un­an­fecht­bar).

In der vom 20. April bis 3. Mai 2020 geltenden Verordnung wurde die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte. Lebensmittelhändler, Drogerien, Garten- und Baumärkte und Buchhändler durften also öffnen. Gleiches galt zudem für andere Einzelhandelsgeschäfte – sofern ihre Verkaufsfläche nicht über 800 Quadratmeter betrug.

Die Betreiberin eines größeren Elektronikfachmarkts hielt die Regelung für unwirksam und reichte einen Normenkontrollantrag dagegen beim OVG Bautzen ein, der jedoch keinen Erfolg hatte. Das BVerwG wies nun die Revision gegen die Entscheidung zurück und legte hierbei die tatsächlichen Feststellungen des OVG zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 zugrunde. Davon ausgehend habe es sich bei den Verboten um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des IfSG gehandelt.

VGH Mannheim entschied noch anders

Das BVerwG schloss auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG aus. Der Verordnungsgeber habe sich davon leiten lassen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots mehr Kunden und Kundinnen anzögen – und sich die Ansteckungsgefahr entsprechend erhöhe. Das OVG habe darin einen tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung der größeren Geschäfte sehen dürfen, so das BVerwG. Dass der Verordnungsgeber die Grenze bei 800 Quadratmeter gezogen habe, sei von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Entsprechend habe er verbieten dürfen, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 Quadratmeter zu reduzieren (Urteil vom 25.07.2024 – 3 CN 3.22).

In einem Eilverfahren - und noch während der Pandemie - hatte der VGH Mannheim für Baden-Württemberg anders entschieden. Auch dort durften Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter geöffnet bleiben, anders als größere Geschäfte. Unbegrenzt zugelassen war hingegen der Handel mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Büchern. Der VGH sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü