Die Inhaberin eines Sportgeschäfts war mit ihrem Vorgehen gegen die baden-württembergische Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 qm im sonstigen Einzelhandel teilweise erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 30.04.2020 entschieden, die Beschränkung sei gleichheitswidrig, da der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sowie der Buchhandel, für die keine Verkaufsflächenbegrenzung gelte, ohne sachlichen Grund privilegiert werde. Die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 qm bleibe aber vorläufig bis zum 03.05.2020 in Kraft (Az.: 1 S 1101/20, unanfechtbar).
In der vom 20. April bis 3. Mai 2020 geltenden Verordnung wurde die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte. Lebensmittelhändler, Drogerien, Garten- und Baumärkte und Buchhändler durften also öffnen. Gleiches galt zudem für andere Einzelhandelsgeschäfte – sofern ihre Verkaufsfläche nicht über 800 Quadratmeter betrug.
Die Betreiberin eines größeren Elektronikfachmarkts hielt die Regelung für unwirksam und reichte einen Normenkontrollantrag dagegen beim OVG Bautzen ein, der jedoch keinen Erfolg hatte. Das BVerwG wies nun die Revision gegen die Entscheidung zurück und legte hierbei die tatsächlichen Feststellungen des OVG zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 zugrunde. Davon ausgehend habe es sich bei den Verboten um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des IfSG gehandelt.
VGH Mannheim entschied noch anders
Das BVerwG schloss auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG aus. Der Verordnungsgeber habe sich davon leiten lassen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots mehr Kunden und Kundinnen anzögen – und sich die Ansteckungsgefahr entsprechend erhöhe. Das OVG habe darin einen tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung der größeren Geschäfte sehen dürfen, so das BVerwG. Dass der Verordnungsgeber die Grenze bei 800 Quadratmeter gezogen habe, sei von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Entsprechend habe er verbieten dürfen, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 Quadratmeter zu reduzieren (Urteil vom 25.07.2024 – 3 CN 3.22).
In einem Eilverfahren - und noch während der Pandemie - hatte der VGH Mannheim für Baden-Württemberg anders entschieden. Auch dort durften Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter geöffnet bleiben, anders als größere Geschäfte. Unbegrenzt zugelassen war hingegen der Handel mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Büchern. Der VGH sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.