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NVwZ Nachrichten

Wegen Jugendschutz: Weinautomat auf Privatgrundstück bleibt verboten

Von VG Koblenz | Jun 10, 2024
Der Be­trieb eines Wein­au­to­ma­ten auf einem Pri­vat­grund­stück darf ver­bo­ten wer­den. Das ent­schied das VG Ko­blenz unter Ver­weis auf das Ju­gend­schutz­ge­setz. Es er­läu­ter­te auch die Un­ter­schie­de zu Zi­ga­ret­ten­au­to­ma­ten, die häu­fig an Haus­wän­den zu fin­den sind.

Eine Frau wollte selbst erzeugten Wein und Sekt über einen Automaten verkaufen, der seit Anfang des Jahres 2023 auf ihrem in Bad Kreuznach gelegenen Privatgrundstück steht. Er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen.

Mit Verweis auf das Jugendschutzgesetz verlangte die Stadt Bad Kreuznach Ende April 2023 von der Frau, ihren Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Die war nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage – ohne Erfolg.

Unterschiedliche Behandlung zu Zigarettenautomaten erlaubt

Der Weinautomaten dürfe nicht weiter betrieben werden, entschied das VG Koblenz (Urteil vom 27.05.2024 - 3 K 972/23.KO). Denn nach § 9 Abs. 3 S. 1 JuSchG dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Gesetz in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JuSchG eine Ausnahme davon vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch hier.

An dem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten – egal, ob sie auf gewerblich genutztem Raum stehen oder nicht – bereits dann aufgestellt werden dürfen, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt, so das VG (Urteil vom 27.5.2024 - 3 K 972/23.KO).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Oldenburg, Verkauf von alkoholischen Getränken in Automaten, BeckRS 2022, 14505

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