chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Unfall auf dem Weg zum Einsatz: Polizist haftet für grobe Fahrlässigkeit

Von VG Berlin | Mai 27, 2024
Ein Po­li­zei­be­am­ter, der auf dem Weg zum Ein­satz viel zu schnell fuhr und einen Ver­kehrs­un­fall ver­ur­sach­te, ver­stieß grob fahr­läs­sig gegen dienst­li­che Sorg­falts­pflich­ten, sagt das VG Ber­lin. Schlie­ß­lich sei es nur um einen Ein­bruch ge­gan­gen.

Für die durch den Unfall verursachten Schäden am Einsatzfahrzeug muss der Polizist nun zumindest zum Teil aufkommen. Das VG Berlin sah – ebenso wie der klagende Polizeipräsident – eine grobe Verletzung dienstlicher Sorgfaltspflichten.

Auf dem Weg zu einem "gegenwärtig stattfindenden Einbruch" war der Beamte mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem anderen Pkw kollidiert. Grob fahrlässig, fand der Polizeipräsident und zog ihn zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran.

Die dagegen gerichtete Klage des Mannes wies das VG ab (Urteil vom 18.03.2024 – VG 5 K 65/21). Sein Vortrag, er habe nur leicht fahrlässig gehandelt, weil Eile geboten gewesen sei, überzeugte das Gericht nicht.

Nicht jeder Einsatz rechtfertigt Geschwindigkeitsverstoß 

Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO dürften Feuerwehrleute oder Polizeibeamte die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachten, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe, so das VG.

Daran habe sich der Beamte nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei.

Gegen das Urteil kann der Polizeibeamte die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragen (Urteil vom 18.03.2024 - 5 K 65/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Mitsch, Geschwindigkeitsüberschreitung bei privater Rettungsfahrt, DAR 2022, 115

AG Offenburg, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Feuerwehrmann im privaten Pkw, Inanspruchnahme von Sonderrechten, BeckRS 2016, 113232

Pießkalla, Zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach §§ 223, 229, 222 und § 315c StGB bei Unfällen im Rahmen von Einsatzfahrten, NZV 2007, 438

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü