Das hessische LSG in Darmstadt verurteilte einen Rentner zu einer Rentenrückzahlung in Höhe von rund 80.000 Euro. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Ein Rentner bezog seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1967 von seiner Berufsgenossenschaft eine Unfallrente. Seit 2009 erhielt er auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von zunächst rund 2.400 Euro monatlich. Obgleich die Rentenversicherung ihn anlässlich der Rentenantragstellung ausdrücklich nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gefragt und auf die entsprechende Mitteilungspflicht hingewiesen hatte, gab der Versicherte die Verletztenrente in Höhe von 1.260 Euro nicht an.
Erst zehn Jahre später erfuhr die Rentenversicherung von der Zusatzrente: Der Mann hatte nämlich seiner Berufsgenossenschaft mitgeteilt, dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls verschlimmert hätten, worauf diese die Verletztenrente mit Wirkung zum Februar 2018 erhöhte. Ungünstig für ihn: Die Berufsgenossenschaft teilte die Erhöhung der Rentenversicherung mit, die die überzahlte Altersrente in Höhe von mehr als 80.000 Euro zurückforderte. Der Versicherte wollte nicht zahlen und berief sich auf Falschberatung und Verjährung – allerdings ohne Erfolg.
Rücknahmeanspruch verjährt frühestens nach 10 Jahren
Die Richter und Richterinnen beider Instanzen entschieden zu Gunsten der Rentenversicherung und bejahten einen Erstattungsanspruch. Der Versicherte habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Im Rentenantragsformular sei "klar, eindeutig und unmissverständlich" gefragt worden, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Dass der Mann dazu keine zutreffenden Angaben gemacht habe, sei zumindest grob fahrlässig gewesen. Er habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass ihm die Altersrente nicht in der geleisteten Höhe zustand (Urteil vom 20.03.2024 - L 5 R 121/23).
Auch der Hinweis des Rentners auf die Verjährungsvorschriften zog nicht. Denn bei grober Fahrlässigkeit könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedenfalls bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist war noch nicht abgelaufen (Urteil vom 20.03.2024 - L 5 R 121/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LSG Hessen, Urteil im Volltext mit ausführlicher Begründung, BeckRS 2024, 8690
LSG Sachsen, Keine Rückforderung überzahlter Rentenbeträge bei fehlender Bösgläubigkeit, BeckRS 2019, 6721
BSG, Anspruch auf Verletztenrente als Erfüllungssurrogate, BeckRS 2006, 40597
BSG, Aufhebung oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes – Kenntnis und Beginn der Jahresfrist, NZS 1994, 527