Zwei Umweltvereinigungen sind mit ihren Klagen gegen den ersten Seeabschnitt der Gasversorgungsleitung von Rügen nach Lubmin gescheitert. Das Vorhaben habe beschleunigt – ohne Umweltverträglichkeitsprüfung – zugelassen werden dürfen, weil es der Bewältigung einer Gasversorgungskrise diene, so das BVerwG.
Dies sehe eine Ausnahmeregelung im LNG-Beschleunigungsgesetz vor. Die gesetzliche Ausnahmeregelung für die "Ostsee-Anbindungs-Leitung" sei mit Unionsrecht und dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot vereinbar (Urteile vom 25.04.2024 – 7 A 9.23 und 7 A 11.23).
Die beschleunigte Zulassung könne einen relevanten Beitrag dazu leisten, die fortbestehende Krise der Gasversorgung infolge der Einstellung der russischen Gaslieferungen und der Zerstörung der Nord Stream Pipelines zu bewältigen. Nach dem LNGG solle die nationale Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Gasfernleitungsnetz gesichert werden. Die Alarmstufe des Notfallplans Gas habe im Zeitpunkt des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gegolten und gelte weiterhin.
Die geltend gemachten Verletzungen umweltbezogener Rechtsvorschriften lägen nicht vor, so das BVerwG. Es hält das Vorhaben für vereinbar mit den rechtlichen Vorgaben zur Anlagensicherheit sowie zum Wasser- und Naturschutzrecht. In die Abwägungsentscheidung seien die Belange des Klimaschutzes hinreichend eingeflossen.
Einen "Etappensieg" gegen die LNG-Pipeline vor Rügen hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) Anfang Januar errungen. Auf ihren Eilantrag hin hatte das BVerwG dem Gasnetzbetreiber Gascade aufgetragen, die Bauarbeiten an der Anschlusspipeline für das LNG-Terminal Rügen vorläufig zu stoppen. Zuvor war die DUH mit ihren Klagen gegen LNG-Leitungen wiederholt gescheitert. So lehnte das BVerwG im September 2023 den Eilantrag der Umweltschützer gegen die Verbindungsleitung im Ostseeabschnitt Lubmin ab. Im Juni 2023 war die DUH vor dem BVerwG mit einer Klage gegen die LNG-Leitung zwischen Wilhelmshaven und Etzel in Niedersachsen gescheitert (Urteil vom 25.04.2024 - 7 A 9.23).