Ein Unternehmen darf nur dann Mietwagen anbieten, wenn für das Gewerbe ein ordentlicher Betriebssitz vorhanden ist. Anderenfalls verstößt der Betreiber laut VG Köln gegen Kernpflichten des Mietwagenverkehrs und eine ihm erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden.
Der Unternehmer hatte vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit insgesamt zehn Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz erhalten. Allerdings fand die Behörde an der vom Antragsteller angegeben Adresse – anders als von ihm behauptet – weder Büroräume noch reservierte Stellplätze für die Fahrzeuge. Sie widerrief die Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil sie den Unternehmer für gewerberechtlich unzuverlässig hielt.
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen (Beschluss vom 25.03.2024 - 11 L 53/24). Der Unternehmer habe durch den Verzicht auf einen ordentlichen Betriebssitz gegen eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs verstoßen und sei deshalb als unzuverlässig anzusehen. Das wesentliche Merkmal des Mietwagenverkehrs bestehe darin, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürften.
Dorthin müssten die Fahrzeuge auch regelmäßig nach Beendigung eines jeden Auftrags zurückkehren. Diese Rückkehrpflicht sei auch kein Selbstzweck, sondern solle verhindern, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitstehen und direkt gemietet werden können (Beschl. v. 25.3.2024 - 11 L 53/24).
Aus der Datenbank beck-online
VG München, Widerruf der Mietwagengenehmigung – Rückkehrpflicht, BeckRS 2019, 41583
BGH, Pflicht des Mietwagenunternehmers - Rückkehrpflicht III, NJW-RR 1989, 1438