chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Feuerwehr darf für Spontan-Hilfe bei Reifenpanne keine Gebühren erheben

Von VG Gießen | Mrz 27, 2024
Rückt die Feu­er­wehr um­sonst zu einem Ein­satz aus und hilft statt­des­sen am Ein­satz­ort spon­tan einer Au­to­fah­re­rin beim Rei­fen­wech­sel, darf dafür keine Ge­bühr er­ho­ben wer­den. Das hat das VG Gie­ßen zu­guns­ten einer Frau ent­schie­den, die für be­sag­te Hilfe rund 600 Euro hatte zah­len sol­len.

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirtorf war wegen eines umgestürzten Baumes auf einer Fahrbahn alarmiert worden. Die mit sechs Einsatzfahrzeugen ausgerückten 17 Feuerwehrkräfte konnten beim Abfahren der Strecke jedoch keinen umgestürzten Baum finden. Stattdessen trafen sie auf eine Frau, die eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt, wo sie auf den bereits verständigten ADAC wartete. Die Feuerwehrleute boten ihr Hilfe an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.

Kurz darauf erhielt die Autofahrerin einen Bescheid, mit dem die für die Feuerwehr zuständige Stadt Kirtorf für den Reifenwechsel rund 785 Euro verlangte. Zwar reduzierte die Stadt die Gebühr auf Widerspruch der Frau. Diese wollte aber auch die jetzt festgesetzten 591 Euro nicht zahlen und zog vor Gericht. Hier obsiegte sie bereits in einem Eilverfahren. Jetzt hatte sie auch in der Hauptsache Erfolg (VG Gießen, Urteil vom 25.03.2024 – 2 K 2103/23.GI, nicht rechtskräftig).

Das VG hebt hervor, dass das Tätigwerden der Feuerwehr nicht erforderlich gewesen sei. Das liegengebliebene Kfz habe keine gesteigerte Gefahrenlage begründet, wie aufgrund einer Ortsbegehung und Zeugenvernehmung feststehe. Der Pkw sei durch die Autofahrerin – insbesondere durch Warndreieck und -blinker – bereits hinreichend gesichert gewesen. Zudem habe die Frau aufgrund der Gesamtumstände ausnahmsweise von einem "Freundschaftsdienst" ausgehen dürfen, auch angesichts einer fehlenden anderweitigen Aufklärung durch die Feuerwehr, selbst wenn keine generelle Aufklärungspflicht bestehe (Urteil vom 25.03.2024 - 2 K 2103/23).

Weiterführende Link

Aus der Datenbank beck-online

Tellenbröker, Die Feuerwehren im System der Gefahrenabwehr - Eine Aufgabenbeschreibung, GSZ 2022, 53

Koehler, Von der Pauschale zur minutengleichen Abrechnung bei Einsätzen der Feuerwehr, LKV 2021, 7



Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü