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NVwZ Nachrichten

Gemeindesatzungen: Tücken der öffentlichen Bekanntmachung im Internet

Von VGH Mannheim | Mrz 18, 2024
Will eine Ge­mein­de eine Sat­zung im In­ter­net be­kannt­ma­chen, gilt es ei­ni­ges zu be­ach­ten, sonst ist die Sat­zung un­wirk­sam. So er­ging es der Stadt Brei­sach mit einer Sat­zung, weil sich nicht schon auf ihrer "Start­sei­te" der Be­reich Orts­recht fand und die Sat­zungs­da­tei nicht qua­li­fi­ziert si­gniert war.

Die Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen von Gemeindesatzungen im Internet regelt § 1 Abs. 2 der Verordnung des baden-württembergischen Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO). Diese Voraussetzungen sah der VGH Mannheim in einem Normenkontrollverfahren, in dem es um die Wirksamkeit einer Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Breisach am Rhein ging, nicht erfüllt. Er erklärte die Änderungssatzung daher für unwirksam (Urteil vom 27.02.2024 - 2 S 518/23).

Der 2. Senat des VGH konkretisiert in seiner Entscheidung, dass "Startseite" diejenige Internetseite der Gemeinde meine, deren Adresse sie in ihrer Satzung über die öffentliche Bekanntmachung angegeben habe. Auf dieser Startseite müsse der Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen für den Bürger erkennbar sein. Bei der Stadt Breisach am Rhein habe der Nutzer unter der angegebenen Internetadresse aber nur zwischen den Rubriken "Urlaubsregion Breisach am Rhein" und "Leben & Arbeiten Breisach am Rhein" wählen können. Letztere habe zur Seite der Stadtverwaltung weitergeleitet, auf der dann die öffentlichen Bekanntmachungen verlinkt gewesen seien.

Gegen die Bekanntmachungsregeln habe die Stadt auch dadurch verstoßen, dass sie die Datei der bekanntzumachenden Satzung nicht qualifiziert signiert habe. Die qualifizierte elektronische Signatur sichere öffentliche Bekanntmachungen gegen Verfälschungen und gewährleiste als Ersatz für ein gedrucktes Amtsblatt die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht – fehle sie, sei die Satzung unwirksam. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Die Stadt kann dagegen Beschwerde zum BVerwG einlegen (Urteil vom 27.02.2024 - 2 S 518/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Bennemann, Öffentliche Bekanntmachungen im Internet, LKRZ 2012, 270


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