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NVwZ Nachrichten

Konkurrenten erhalten umfassenden Zugang zu Telekom-Infrastruktur

Von VG Köln | Mrz 05, 2024
Die Te­le­kom hat in einem Streit um einen Be­schluss der Bun­des­netz­agen­tur vor­erst den Kür­ze­ren ge­zo­gen: Das VG Köln hat ent­schie­den, dass sie ihren Wett­be­wer­bern, wie von der Be­hör­de an­ge­ord­net, Zu­gang zu ihren ge­sam­ten Ka­bel­ka­nal­an­la­gen, Mas­ten und Trä­ger­sys­te­men er­öff­nen muss.

Die Telekom war schon länger verpflichtet, anderen Wettbewerbern den Zugang zu ihren Teilnehmeranschlussleitungen zu eröffnen. Diese auch als "TAL" bezeichneten Leitungen binden Endkunden an die "letzte Meile" des Netzes der Telekom an. Mit dem umstrittenen Beschluss vom Juli 2022 erlaubte die Bundesnetzagentur den Wettbewerbern auch den Zugang zu Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen der Telekom. Dieser Zugang sei erforderlich, damit auch andere Unternehmen sinnvoll Glasfaserkabel verlegen können. Die Bundesnetzagentur wollte so den Glasfaserausbau in Deutschland beschleunigen.

Der Telekom geht die Anordnung zu weit – sie klagte und begehrte zudem Eilrechtsschutz. Die BNetzA habe die widerstreitenden Interessen fehlerhaft abgewogen. Sie habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ohne die der Telekom auferlegte Verpflichtung die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts behindert und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.

Diese Argumentation zog im Eilverfahren vor dem VG Köln nicht (Beschluss vom 01.03.2024 – 21 L 2013/22, unanfechtbar). Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache seien offen, meinen die Richterinnen und Richter. Die der Telekom auferlegte Verpflichtung und die ihr zugrunde liegende Abwägung werfe teils schwierige Fragen des Europarechts auf, die im Klageverfahren durch eine Anrufung des EuGH geklärt werden müssen. Die vor diesem Hintergrund nur anzustellende Interessenabwägung falle zulasten der Telekom aus.

Hätte der Eilantrag Erfolg, würde der beschleunigte Ausbau breitbandiger Netze auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Die so eingetretene Verzögerung beim Netzausbau könnte selbst bei einer späteren Abweisung der Klage der Telekom nicht mehr wettgemacht werden. Umgekehrt seien die Folgen einer Ablehnung des Eilantrags reversibel. Dann müssten die Wettbewerber nach einem späteren Erfolg der Klage der Telekom etwaige – auf eigene Kosten verlegte – Kabel auch auf eigene Kosten wieder entfernen (Beschl. v. 1.2.2024 21 L 2013/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Haus/Richter, Schicht im Schacht: BGH urteilt zu missbräuchlichen Kabelkanalgebühren der Deutschen Telekom AG, NundR 2017, 149

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