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Krankenhaus: Patient muss gebuchtes Einzelzimmer selbst zahlen
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SG Mainz | Feb 27, 2024
Wer sich für einen Krankenhausaufenthalt ein Einzelzimmer vertraglich sichert, muss damit rechnen, dass er auf den Kosten dafür sitzenbleibt. Das SG Mainz hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob die Einzelzimmer-Unterbringung medizinisch notwendig war oder nicht - so oder so müsse die Krankenkasse nicht zahlen.
Der Versicherte wurde längere Zeit stationär in dem Krankenhaus behandelt. Mit der Klinik schloss er einen Vertrag über die Unterbringung in einem Einzelzimmer. Die hiermit verbundenen Kosten machte er anschließend bei seiner Krankenkasse geltend - ohne Erfolg.
Die daraufhin erhobene Klage des Mannes hat das SG Mainz jetzt abgewiesen (Urteil vom 07.02.2024 – S 7 KR 526/20). Es sei unerheblich, ob die Unterbringung in einem Einzelzimmer medizinisch erforderlich gewesen sei, erläuterte das Gericht. Falls dies nicht der Fall gewesen sei, habe der Kläger von vornherein keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, da die Krankenhausbehandlung lediglich die notwendige medizinische Versorgung umfasse.
Sei die Einzelzimmerbelegung hingegen medizinisch erforderlich gewesen, scheide ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Kasse gleichwohl aus. In diesem Fall habe das Krankenhaus dafür Sorge zu tragen, dass der Krankenversicherte entsprechend untergebracht sei. Die Kosten einer erforderlichen Einzelzimmerbelegung seien in den pauschal von der Krankenkasse an das Krankenhaus zu zahlenden Entgelten enthalten. Die Kosten hierfür habe die Krankenkasse aber bereits gezahlt, so dass der Versicherte keine weiteren zusätzlichen Kosten für ein Einzelzimmer bei seiner Krankenkasse geltend machen könne (Urt. v. 7.2.2024 - S 7 KR 526/20).
Aus der Datenbank beck-online
Hasselbach/Böhm/Reinhold, Krankenhausaufnahmeverträge und Wahlleistungsvereinbarungen – Teil 2: Wirksamkeitsmängel und Leistungsstörungen MedR 2024, 96
Hasselbach/Böhm/Reinhold, Krankenhausaufnahmeverträge und Wahlleistungsvereinbarungen – Teil 1: schuldrechtliche Einordnung, MedR 2024, 9