Die Verfassungsschutzbehörden stuften den Mann als "subkulturell geprägten Rechtsextremisten" ein, weil er zweimal – gegen Eintrittsgeld – an dem Festival im sächsischen Ostritz teilgenommen und auf dem Festivalgelände gezeltet hatte. Als die Waffenbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde davon erfuhr, entzog sie ihm seinen Waffenschein. Widerspruch und Klage des Mannes scheiterten.
Das VG Schleswig hat den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bestätigt (Urteil vom 19.02.2024 - 7 A 279/23): Der Mann habe den Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG erfüllt. Mit seiner zweimaligen Teilnahme an dem Neonazi-Festival habe er "erkennbar dokumentiert, dass er Vereinigungen unterstützte, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten".
Die Veranstaltung sei der NPD zuzurechnen, die das BVerfG als verfassungsfeindlich eingestuft habe. Die Behauptung des Mannes, vom NPD-Hintergrund des Festivals nichts gewusst zu haben, ließ das VG nicht gelten: Die NPD sei offen als Festivalveranstalter aufgetreten, etwa in der medialen Berichterstattung. Auch baustellenzaungroße Banner am Eingang des Festivals hätten darauf hingewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich (Urteil vom 19.02.2024 - 7 A 279/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Vorübergehender Ausschluss der Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)) von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz, BeckRS 2024, 444
Nitschke, Waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern, NJW 2023, 3261
BVerfG, Verbotsverfahren gegen die NPD, NJW 2017, 611
Beaucamp, Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, DÖV 2018, 709
Roth, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Reichsbürgern, NVwZ 2018, 1772