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NVwZ Nachrichten

Anwälte-Versorgungswerk: Erhöhter Beitrag für freiwillige Mitglieder rechtmäßig

Von VG Berlin | Feb 16, 2024
Frei­wil­li­ge Mit­glie­der im Ver­sor­gungs­werks der Rechts­an­wäl­te in Ber­lin müs­sen seit 2023 einen er­höh­ten Bei­trag zah­len - zu Recht, ent­schied das VG Ber­lin. Das Ge­richt er­teil­te der Klage eines Ju­ris­ten gegen die ge­än­der­te Ver­wal­tungs­pra­xis in der Haupt­stadt eine Ab­sa­ge.

Ein ehemaliger Berliner Anwalt, der als freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte geführt wird, wandte sich gegen die zum Jahresbeginn 2023 geänderte Verwaltungspraxis des Versorgungswerks, bei freiwilligen Mitgliedern einen höheren monatlichen Mindestbeitrag zu verlangen. Statt des bisherigen Beitrags in Höhe von 1/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung (135,78 Euro in 2023), sollte nunmehr der 5/10-Regelpflichtbeitrag (678,90 Euro in 2023) fällig sein.

Das VG Berlin bestätigte nun: Die Festsetzung des 5/10-Mindestbeitrags sei nicht zu beanstanden, da dies in der Satzung des Versorgungswerks so vorgesehen sei (Urteil vom 09.01.2024 - VG 12 K 221/23). Die diesbezüglich geänderte Verwaltungspraxis sei aufgrund neuer Regelungen zur Altersgrenze auch nachvollziehbar: Der frühere Mindestbeitrag von 1/10 sei von dem Bestreben getragen gewesen, Berliner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten den Wechsel in den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts zu ermöglichen.

Nach der bis 2019 bestehenden Satzungslage hätten diese bei einem solchen Wechsel ihre Versicherungsbiographie im Versorgungswerk unterbrechen müssen und es wäre ihnen wegen der Altersgrenze von 45 Jahren eine Rückkehr in das Berliner Versorgungswerk verwehrt gewesen. Mit dem nunmehrigen Wegfall der Altersgrenze sei es nicht zu beanstanden, den in der Satzung vorgesehenen Regelpflichtbeitrag zu erheben.

Die Änderung verletze kein schutzwürdiges Vertrauen des Mannes, weil eine Verwaltungspraxis aus sachgerechten Erwägungen jederzeit für die Zukunft geändert werden könne, wenn sie sich innerhalb der Gesetze halte. Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der Jurist als freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks – im Gegensatz zu Pflichtmitgliedern – seine anderweitig zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge nicht auf den Pflichtbeitrag anrechnen können. Diese Ungleichbehandlung sei mit Blick auf eine möglichst leistungsfähige Versorgung der Mitglieder gerechtfertigt und überfordere den Mann finanziell nicht (Urteil vom 09.02.2024 - 12 K 221/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kilger/Prossliner, Das Recht der berufsständischen Versorgung seit dem Jahr 2021, NJW 2022, 3052

Satzungsrecht eines berufsständischen Versorgungswerks ist nicht revisibel, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.09.2022, becklink 2024560

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