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NVwZ Nachrichten

Streamer mit Eilantrag gegen Sperrung seines Nutzerkontos erfolglos

Von BVerfG | Jan 25, 2024
Ein Strea­mer mit über 300.000 Fol­lowern ist vor dem BVerfG mit einem Eil­an­trag gegen die Sper­rung sei­nes Nut­zer­kon­tos ge­schei­tert. Er habe ins­be­son­de­re nicht aus­rei­chend dar­ge­legt, dass ihm durch die Sper­re ein schwe­rer Nach­teil droht, so die Be­grün­dung.

Die Betreiberin der Streaming-Plattform hatte das Konto, das der Mann seit vielen Jahren nutzt, unbefristet gesperrt. Der Streamer habe einen anderen Nutzer psychisch unter Druck gesetzt und damit gegen die die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien verstoßen. Der Streamer wandte sich mit einem Eilantrag an das LG und beantragte zugleich, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dem kam das LG nicht nach und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung – der Fall sei zu komplex.

Dies wollte der Mann nicht gelten lassen und rief das BVerfG an. Dieses möge per einstweiliger Anordnung die Terminsverfügung des LG aufheben und die Plattform verpflichten, sein Nutzerkonto unverzüglich zu entsperren, ihm die Nutzung sämtlicher Funktionen einzuräumen und die unbefristete Kontosperrung zu unterlassen.

Weder schwerer Nachteil noch Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde abzusehen

Aber auch vor dem BVerfG hatte der Nutzer keinen Erfolg (Beschluss vom 15.01.2024 – 1 BvQ 1/24). Der Eilantrag sei bereits unzulässig, entschieden die Richterinnen und Richter. Er habe bereits nicht ausreichend begründet, dass ihm für den Fall, dass keine einstweilige Anordnung erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht, der es rechtfertigen würde, beschleunigend in die Verfahrensabläufe der Fachgerichte einzugreifen. 

Auch habe er nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre. Das gelte zunächst insofern, als er nichts dazu ausführe, versucht zu haben, eine Vorverlegung des vom LG anberaumten Termins zu erreichen. Zudem habe sich der Streamer nicht damit auseinandergesetzt, dass die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Beurteilung, wann ein Fall dringend im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO ist, einen weiten Spielraum haben. Auch auf die Begründung des LG zur Anberaumung des Termins gehe der Mann nicht ein. Soweit er geltend mache, der Fall sei "überschaubar und ohne mündliche Verhandlung zu bewerkstelligen", setze er sich hiermit zu seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch. In der 79-seitigen Antragsschrift weise er darauf hin, dass sein Antrag, unter anderem im Hinblick auf die Frage der Anwendung US-amerikanischen Rechts, "in seiner Komplexität – in tatsächlicher und rechtlicher Sicht – äußerst umfassend" sei. 

Soweit der Nutzer auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit gerichtete Rechtsschutzziele verfolgt, die mit jenen seines Eilantrags vor dem LG identisch sind, wäre eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde bereits mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre, sei nicht dargetan, so das BVerfG abschließend (Beschl. v. 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LG München II, Darlegungslast bei Facebookprofilsperre, BeckRS 2018, 48378


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