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NVwZ Nachrichten

Kein Masterstudiengang für einen Personalrat

Von BVerwG | Jan 24, 2024
Ein Mas­ter­stu­di­en­gang ist zur Schu­lung eines Per­so­nal­rats nicht er­for­der­lich. Die Wei­ter­bil­dung soll den Ver­tre­ter dazu be­fä­hi­gen, seine Be­tei­li­gungs­rech­te im In­ter­es­se der Be­schäf­tig­ten sach­ge­recht wahr­zu­neh­men. Ein Stu­di­um schie­ßt dem BVer­wG zu­fol­ge weit dar­über hin­aus.

Der Personalrat der Bremer Feuerwehr beschloss, seinen Vorsitzenden zur Fortbildung zu schicken: Für 5.600 Euro sollte er an der Bremer Universität die zweisemestrige Weiterbildung "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" besuchen. Laut Modulhandbuch sollte er sich intensiv mit ausgewählten Literaturquellen auseinandersetzen, die Veränderungen der Organisationslehren von der Klassik über die Neoklassik zur Moderne lernen und einen Überblick über die wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zur Lösung dieser Probleme erhalten. Schon zuvor hatte er in demselben Masterstudiengang "Arbeit – Beratung – Organisation" das erste von drei Modulen erfolgreich absolviert und ein Zertifikat erworben. Schon dafür hatte er 18 Präsenztage mit 180 Präsenzstunden, 90 Stunden Arbeit in selbstorganisierten Lerngruppen, 450 Stunden Selbststudium und 90 Stunden Prüfungsvorbereitung und -durchführung aufgewandt. Seinem Dienstherrn war das zu viel. Er lehnte die Kostenübernahme für das zweite Modul ab. Der Feuerwehrmann trat sein Studium nicht an.

Der Leiter der Dienststelle beantragte erfolgreich die Feststellung, dass dieser Studiengang keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 BremPVG ist. Der Personalrat legte gegen die Entscheidung Beschwerde zum OVG und anschließend Rechtsbeschwerde zum BVerwG ein – ohne Erfolg.

Ein Studium ist nicht erforderlich

Prinzipiell, so die Leipziger Richterinnen und Richter, entscheide der Personalrat in eigener Kompetenz, welcher seiner Mitglieder welcher Schulungen bedarf (Beschluss vom 12.10.2023 – 5 P 7.22). Diesbezüglich sei der Prüfungsmaßstab auch eingeschränkt. Allerdings müsse die Fortbildung am Sinn und Zweck des § 39 Abs. 5 Satz 1 BremPVG ausgerichtet sein: Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sollen den Personalräten Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind.

Nach Ansicht des BVerwG schießt ein Studium weit über das Ziel hinaus. Das zweite Modul als Spezialschulung passe zwar inhaltlich, zumal in der Dienststelle auch ein Personalentwicklungskonzept fortgeschrieben werde. Aber Kenntnisse in derartiger Tiefe, wie sie in der Uni vermittelt werden, sind dem 5. Senat zufolge für die reguläre Tätigkeit als Personalrat nicht erforderlich: Der Personalvertreter müsse weder wissenschaftliche Erkenntnisse erwerben noch wissenschaftliche Methoden anwenden. Vielmehr gehe es darum, den Personalrat dazu zu befähigen, seine Beteiligungsrechte im Interesse der Beschäftigten sachgerecht wahrzunehmen. Dafür bedürfe es praxis- und anwendungsorientierte Lehrinhalte – keine wissenschaftliche Auseinandersetzung.

Das BVerwG stützt seine Ansicht auch auf die zeitlichen Erfordernisse eines Studiums. So gehe § 39 Abs. 6 BremPVG von einem regulären Bildungsaufwand von vier Wochen pro Jahr aus. Diese Vorgabe sei nicht starr, sondern könne auch ausgeweitet werden. Dennoch habe der Gesetzgeber damit aber verdeutlicht, dass er davon ausgeht, dass der Bildungsbedarf mit den vier Wochen grundsätzlich gedeckt ist (Beschl. v. 12.10.2023 - 5 P 7.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Notzon, Grenzen der Schulungsansprüche für Personalratsmitglieder, öAT 2021, 8

BVerwG, Schulung nach dem BPersVG – Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg, BeckRS 2020, 38698

Wank/Maties, Die Erforderlichkeit von Schulungen der Personalvertretungen nach BetrVG und BPersVG, NZA 2005, 1033

BVerwG, Kostenerstattung für gewerkschaftliche Personalrätekonferenz, NZA-RR 1997, 158


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