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NVwZ Nachrichten

Air Base Ramstein: Justizministerium muss keine Auskünfte zu US-Kampfdrohnen geben

Von OVG Koblenz | Jan 24, 2024
Das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um Rhein­land-Pfalz muss keine Aus­kunft zu amt­li­chen In­for­ma­tio­nen geben, die in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit einem Er­mitt­lungs­ver­fah­ren wegen der Steue­rung von US-Kampf­droh­nen über die Air Base Ram­stein ste­hen. Dies hat das OVG Rhein­land-Pfalz ent­schie­den.

Ein Mann hatte wissen wollen, was das Justizministerium über die Rolle der Air Base Ramstein beim Einsatz von US-Kampfdrohnen weiß und welche konkreten Bemühungen es zur verfassungsrechtlichen Aufklärung dieses Sachverhalts unternehme. Er nahm Bezug auf eine von ihm im Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gestellte Strafanzeige.

Nach erfolgloser Klage vor dem VG Mainz entschied jetzt auch das OVG, dass der Mann keinen Anspruch auf die begehrten Informationen hat (Urteil vom 15.12.2023 – 10 A 11127/22.OVG). Soweit sich sein Informationszugangsbegehren auf amtliche Informationen des Justizministeriums erstrecke, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Funktion als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften stünden, bestehe keine Anspruchsverpflichtung nach dem Landestransparenzgesetz.

Dieses sei für Behörden des Landes anwendbar, soweit sie in öffentlich-rechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausübten. Das Justizministerium sei insoweit jedoch nicht verwaltend im Sinne des Transparenzrechts tätig, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Es sei anerkannt, dass Staatsanwaltschaften, soweit sie als Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde tätig würden, als Organ der Rechtspflege vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen seien.

Demgegenüber seien Ministerien zwar grundsätzlich verwaltend tätig. Angesichts seines Leitungs- und Aufsichtsrechts über die Staatsanwaltschaften (vgl. §§ 146, 147 Nr. 2 GVG) sei das Ministerium der Justiz aber, soweit es im Rahmen der Wahrnehmung der mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Aufgaben tätig werde, transparenzrechtlich gleichwohl der Rechtspflege zuzuordnen.

Informationen von Transparenzpflicht ausgenommen

Von einem hierfür erforderlichen Funktionszusammenhang der ministeriellen Tätigkeit mit der Rechtspflege sei nicht nur bei einer konkreten Weisung in einem Ermittlungsverfahren auszugehen. Von der Transparenzpflicht ausgenommen seien vielmehr alle Informationen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten des Justizministeriums stünden.

Demnach sei das Ministerium nicht zur Transparenz verpflichtet gewesen, soweit die Fragen es als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken betrafen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Informationen Teile einer Ermittlungsakte geworden und ob sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Ministerium selbst erstellt worden seien. Insbesondere amtliche Informationen des Justizministeriums, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen der Steuerung von US-Kampfdrohnen über Ramstein stünden, unterlägen daher nicht der Transparenzpflicht (Urt. v. 15.12.2023 - 10 A 11127/22.OVG).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Payandeh/Sauer, Staatliche Gewährleistungsverantwortung für den Schutz der Grundrechte und des Völkerrechts, NJW 2021, 1570

Heinemann, US-Drohneneinsätze vor deutschen Verwaltungsgerichten, NVwZ 2019, 1580

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