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NVwZ Nachrichten

AfD gegen Verfassungsschutz: Keine Befangenheit im Berufungsverfahren

Von OVG Münster | Jan 16, 2024
Im Be­ru­fungs­ver­fah­ren der AfD gegen das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz ist der Vor­sit­zen­de Rich­ter nicht wegen Be­fan­gen­heit aus­ge­schlos­sen. Das OVG Müns­ter hat heute einen ent­spre­chen­den An­trag der Par­tei ab­ge­lehnt.

Das OVG wird am 27. und 28. Februar in einer Berufungsverhandlung zu klären versuchen, ob Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus der Vorinstanz Bestand haben. Gegenstand ist die Einstufung des sogenannten AfD-Flügels als Verdachtsfall und als gesichert extremistische Bestrebung sowie die Einstufung der Jungen Alternative und der AfD als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Sitz in Köln.

Die AfD hatte geltend gemacht, der Vorsitzende Richter sei insbesondere deshalb voreingenommen, weil er es abgelehnt habe, den für Ende Februar 2024 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Dies sei aus Sicht der AfD erforderlich, weil noch Unterlagen mehrerer Landesverfassungsschutzbehörden angefordert werden müssten, was der Richter jedoch abgelehnt habe. Auch aus seiner sonstigen bisherigen Verfahrensführung und seiner nunmehr abgegebenen dienstlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen folgt nach Auffassung der AfD seine fehlende Neutralität.

Das OVG hat den Befangenheitsantrag nunmehr abgelehnt (Beschluss vom 16.01.2024 - 5 A 1216/22, 5 A 1217/2, 5 A 1218/22). Der Senatsvorsitzende habe weder durch seine bisherigen verfahrensleitenden Maßnahmen noch durch sein sonstiges richterliches Verhalten den Eindruck der Voreingenommenheit oder mangelnden Neutralität erweckt. Die Behandlung der Berufungsverfahren sei sachgemäß und lasse keinen Schluss auf unsachliche Erwägungen oder Motive des Richters zu (Beschl. v. 16.01.2024 - 5 A 1216/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Verfassungsschutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.03.2022, becklink 2022479

AfD will kein "Prüffall" sein und geht gerichtlich gegen Verfassungsschutz vor, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.02.2019, becklink 2012177

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