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NVwZ Nachrichten

Beschwerde erfolglos: Virologe Kekulé darf weiter nicht an MLU lehren

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Jan 10, 2024
Das OVG Sach­sen-An­halt hat die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung des Vi­ro­lo­gen Alex­an­der Ke­kulé an der Mar­tin-Lu­ther-Uni­ver­si­tät Halle-Wit­ten­berg (MLU) be­stä­tigt. Der in der Co­ro­na-Pan­de­mie bun­des­weit be­kannt ge­wor­de­ne Wis­sen­schaft­ler soll meh­re­re Se­mes­ter seine Lehr­ver­pflich­tun­gen nicht er­füllt haben.

Kekulé ist seit April 1999 Inhaber der Professur Medizinische Mikrobiologie/Virologie an der Medizinischen Fakultät der MLU und zudem Direktor des dortigen Instituts für Medizinische Mikrobiologie. Im Februar 2021 leitete die MLU ein Disziplinarverfahren gegen Kekulé ein, dessen endgültiger Ausgang noch offen ist. Er soll – so der Vorwurf der MLU - seine Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21 und im Sommersemester 2021 nicht beziehungsweise unzureichend erfüllt haben sowie ihm obliegende Aufgaben in der Krankenversorgung nicht wahrgenommen haben.

Im Dezember 2021 wurde Kekulé vorläufig des Dienstes enthoben und im April 2022 wurden seine Dienstbezüge um 20% gekürzt. Gegen beide Maßnahmen ging der Virologe gerichtlich vor – ohne Erfolg. Das VG Magdeburg entschied im August 2023 zu seinen Ungunsten. Auch seine Beschwerde gegen diese Entscheidung vor dem OVG Sachsen-Anhalt blieb nun erfolglos (Beschluss vom 08.01.2024 – 10 M 16/23).

Lehrverpflichtung schwerwiegend verletzt 

Der 10. Senat (Disziplinarsenat) teile die Rechtsauffassung des VG, dass bereits die schwerwiegende Verletzung der Lehrverpflichtung über einen Zeitraum von drei Semestern die Prognose überwiegend wahrscheinlich mache, dass Kekulé aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde und damit die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt) gerechtfertigt sei. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe seien nicht durchgreifend, so das OVG.

Unabhängig davon sei die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA auch deshalb gerechtfertigt, weil durch das Verbleiben Kekulés im Dienst der Dienstbetrieb ernsthaft beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe. Auch Kekulés Antrag auf Aufhebung der teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge blieb erfolglos.

Kekulé: Vorwürfe nicht nachvollziehbar

Gegenüber Medien bedauerte Kekulé die Entscheidung des OVG. Denn im September gehe er in den Ruhestand und werde deshalb nach diesem Beschluss auch keine Vorlesungen an der Universität Halle mehr halten. Sachlich könne er die Vorwürfe nicht nachvollziehen. Dies werde er im eigentlichen Disziplinarverfahren auch darlegen.

Das Ganze habe zudem eine lange Vorgeschichte, so Kekulé. Er fordere seit Jahren eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung des Mikrobiologischen Instituts. "Die Arbeitsbedingungen waren für meine Mitarbeiter und mich sehr belastend." (Beschl. v. 08.01.2024 - 10 M 16/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Magdeburg, Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors, BeckRS 2011, 48526

BVerfG: Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors für Medizin NVwZ 1996, 1199

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