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NVwZ Nachrichten

Grauer Star: Gesetzliche Krankenkasse muss OP im Auslandsurlaub nicht bezahlen

Von LSG Niedersachsen-Bremen | Jan 08, 2024
Die ge­setz­li­che Kran­ken­kas­se muss eine Augen-OP, die wäh­rend eines Aus­lands­ur­laubs zur Be­hand­lung eines grau­en Stars durch­ge­führt wird, nicht be­zah­len. Laut LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men kann eine sol­che Ope­ra­ti­on nicht als Not­fall­be­hand­lung ein­ge­stuft wer­den.

Eine Frau mit Wurzeln in der Türkei ließ sich wegen ihres grauen Stars während eines Urlaubs in der Türkei an beiden Augen in einer Privatklinik operieren. Die Kosten dafür, rund 1.600 Euro, wollte sie von ihrer Krankenkasse erstattet haben.

Diese lehnte das ab, weil bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten nur Notfallbehandlungen übernommen werden könnten. In ihrer Klage trug die Frau vor, in der Türkei hätten sich ihre Augen stark verschlechtert, ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie habe deswegen Angst gehabt, das Augenlicht zu verlieren. Es habe sich mithin um einen Notfall gehandelt.

Grauer Star schleichende Erkrankung, kein Notfall

Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Laut LSG (Urteil vom 19.12.2023 – L 16 KR 196/23) hat die Frau schon deshalb keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil sie sich als Privatpatientin in einer Privatklinik behandeln ließ. Solche Behandlungen seien vom Leistungsumfang generell nicht umfasst.

Außerdem sei eine unmittelbare Behandlung während des Türkei-Urlaubs nicht notwendig gewesen. Der behandelnde Augenarzt habe eine plötzliche Verschlechterung, die dringend eine Operation erfordern würde, ausgeschlossen. Ein grauer Star sei eine schleichend fortschreitende Alterserkrankung, die nicht mit einem plötzlichen Sehverlust verbunden sei. Ein Notfall liege daher nicht vor (zu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - L 16 KR 196/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG Niedersachsen-Bremen, Krankenversicherung, Kostenerstattung, Leistungen, Behandlungskosten, Privatklinik, BeckRS 2023, 37804 (ausführliche Gründe)

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