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NVwZ Nachrichten

Klarheit für Verbraucher: So sieht die neue Heizungsförderung aus

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Dez 22, 2023
Im Sep­tem­ber haben Bun­des­tag und Bun­des­rat das neue Hei­zungs­ge­setz be­schlos­sen. Doch wie die künf­ti­ge staat­li­che För­de­rung beim Um­stieg auf eine neue kli­ma­freund­li­che Hei­zung genau aus­sieht, war lange un­klar. Nun herrscht Ge­wiss­heit. Ein ei­gent­lich an­ge­kün­dig­ter Speed­bo­nus für Ver­mie­ter kommt nicht.

Wie das Bundeswirtschaftsministerium der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage mitteilte, soll die neue Heizungsförderung wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Haushaltsausschuss des Bundestags muss noch zustimmen, das gilt aber als sicher. Förderanträge können nach Ministeriumsangaben ab Ende Februar bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für Vorhaben, die dann schon begonnen wurden. Konkret geht es um eine neue Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diese umfasst auch andere Sanierungsmaßnahmen wie die Dämmung von Dächern oder den Austausch von Fenstern.

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz, auf das sich die Ampel-Koalition nach langem Ringen verständigt hatte, soll für mehr Klimaschutz die Wärmewende im Gebäudebereich beschleunigt werden – sprich: der Abschied von fossilen Energien wie Öl und Gas. Das Gesetz sieht im Kern vor, dass künftig jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65% erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Es soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten, aber unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete gelten.

Für Bestandsbauten soll eine kommunale Wärmeplanung der Dreh- und Angelpunkt sein. Sie soll in Großstädten ab Mitte 2026 und für die restlichen Kommunen ab Mitte 2028 vorliegen. Hauseigentümer sollen dann Klarheit haben, ob sie zum Beispiel an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie sich bei einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern sollen – also zum Beispiel eine Wärmepumpe.

Grundförderung und Boni

Der Heizungsaustausch wird bereits gefördert. Geplant ist nun eine Reform. Die wichtigsten Neuerungen: Selbstnutzende Eigentümer können unter Voraussetzungen einen Geschwindigkeits-Bonus und einkommensschwache selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Einkommens-Bonus erhalten. Damit sollen der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschleunigt und soziale Härten besser berücksichtigt werden, wie es in der Richtlinie heißt.

Es gibt eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden. Dazu zählen Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen. Diese Grundförderung steht offen für private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen.

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt es einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5%. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhält. Zusätzlich gibt es einen Einkommensbonus von 30% der Investitionskosten. Diesen bekommen selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.

Ausweitung des "Speed-Bonus" kommt nicht

Außerdem gibt es zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20% der Investitionskosten – als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung. Von 2029 an soll dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgeschmolzen werden. Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus laut Richtlinie.

Der "Speed-Bonus" wird laut Ministerium für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als 20 Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen gewährt. Nach dem Baugipfel war eigentlich geplant, zum einen den "Speed-Bonus" in den Jahren 2024 und 2025 auf 25% zu erhöhen und zum anderen auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieter auszuweiten.

Aus Kostengründen kommt das aber nun nicht. Die Bundesregierung muss nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts Milliardenlöcher stopfen. Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude sind aber weiterhin Milliardengelder in den kommenden Jahren vorgesehen.

Höchstgrenze der förderfähigen Kosten 

Die Boni sollen kombiniert werden können, aber nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70%. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. In diesem Fall liegt der Höchstbetrag des staatlichen Zuschusses bei 21.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gilt eine Obergrenze von jeweils 15.000 Euro, ab der siebten von jeweils 8.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Bei Nichtwohngebäuden gelten laut Ministerium Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl. Derzeit gibt es zum Beispiel beim Einbau einer Wärmepumpe eine Förderung von bis zu 40%, wobei die maximal förderfähigen Investitionskosten bei 60.000 Euro pro Kalenderjahr liegen – das gilt für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen miteinander verbunden werden können. In der Summe gelte dann für ein Einfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn es einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt. Bisher betragen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude nach Angaben des Ministeriums 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.  Neben den Investitionskostenzuschüssen sollen über die staatliche Förderbank KfW zinsvergünstigte Kredite angeboten werden von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit, und zwar für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro.

Der Förderfahrplan

Die Zuschüsse für den Heizungstausch können künftig bei der staatlichen Förderbank KfW beantragt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle konzentriert sich auf die Förderung anderer Effizienzmaßnahmen bei Sanierungen. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank beantragt werden.

Der Heizungstausch kann laut Ministerium nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger - vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses – voraussichtlich ab dem 29. Dezember beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. "So profitiert man bereits dann von den neuen Fördersätzen." Voraussetzung sei, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung gelte für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag müsse dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Die technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen in Einfamilienhäusern sei voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich.

Nach der Übergangsregelung ist laut Ministerium mit der Antragstellung für die Heizungsförderung und für sonstige Effizienzmaßnahmen ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen.

Wie Verbände die neue Förderung bewerten

"Die neue BEG-Förderung wird keine Euphorie auslösen, wir sind aber unterm Strich zufrieden", sagte Stefan Bolln, Vorsitzender des Energieberaterverbandes GIH. Die Förderung von Einzelmaßnahmen wie dem Heizungstausch sei künftig zielgenauer und werde mehr Menschen erreichen, vor allem durch den Geschwindigkeitsbonus.

Martin Sabel, Geschäftsführer des Bundesverbands Wärmepumpe, sagte, es sei unbedingt notwendig, dass das Förderprogramm pünktlich zum 1. Januar 2024 in Kraft trete, um die aktuell herrschende Verunsicherung zu beenden. Bemessen an den BEG-Förderanträgen liege die Nachfrage nach Wärmepumpen aktuell mehr als 70% unter dem Vorjahresniveau.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kahl, 2023 war das Jahr der Wärmewende – Was bleibt, was kommt?, EnWZ 2023, 433

Zschieschack, GEG-Novelle ("Heizungsgesetz") und Wohnungseigentumsrecht: Was gilt wann und für wen?, NZM 2023, 817

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