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NVwZ Nachrichten

Keine Aufrechnung mit laufendem Bezügen bei angegriffenem Erstattungsbescheid

Von BVerwG | Dez 19, 2023
Eine Be­hör­de kann zu Un­recht ge­zahl­te Be­zü­ge nicht ein­fach auf­rech­nen, wenn der Be­am­te den Rück­for­de­rungs­be­scheid mit einem Wi­der­spruch an­ge­grif­fen hat. Das BVer­wG hält die Auf­rech­nung für un­zu­läs­sig, so­lan­ge die Rück­for­de­rung nicht rechts­kräf­tig ist.

Ein Kapitän im Dienst des BND arbeitete seit 2008 im Ausland und erhielt daher neben seiner Besoldung auch sogenannte Auslandsdienstbezüge. Im November 2019 kommandierte ihn seine Behörde zu einem Lehrgang bei der Bundeswehr nach Deutschland zurück. Der Kapitän konnte allerdings nicht ins Ausland zurückfliegen, weil der Flugverkehr wegen der Corona-Pandemie beschränkt war. Er nahm Urlaub, wurde freigestellt und konnte erst gut ein halbes Jahr später zu seinem Dienstort im Ausland zurückkehren. Seine Auslandsbezüge waren während seines Aufenthalts in Deutschland aber weitergeflossen.

Die Behörde erließ einen Rückforderungsbescheid, gegen den der Kapitän Widerspruch erhob. Der BND rechnete mit seinen laufenden Bezügen auf. Dagegen wehrte sich der Beamte vor Gericht. Das BVerwG gab ihm in einem aktuellen Urteil teilweise Recht.

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hindert die Aufrechnung

Der 2. Senat des BVerwG (Urteil vom 14.09.2023 – 2 A 1.22) verurteilte die Behörde zur Rückzahlung der einbehaltenen Bezüge in Höhe von über 20.000 Euro. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Rückforderung sei die Aufrechnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG jedenfalls unzulässig, weil der Kapitän gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt hatte, der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Die Bundesrichterinnen und -Richter verneinen eine Aufrechnungslage nach den §§ 398 ff BGB, weil es an der Fälligkeit des angegriffenen Rückforderungsbescheids fehlt. Dieser Bescheid könne keine Rechtswirkung entfalten, solange er nicht rechtskräftig werde.

Allerdings muss der Beamte dennoch rund 12.000 Euro zu viel erlangte Auslandsbezüge erstatten. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG sind zu Unrecht erhaltene Bezüge nach den Regeln des Bereicherungsrechts zurückzuerstatten. Hier kam das BVerwG jedoch zu dem Ergebnis, dass die Behörde dem Kapitän rund zweieinhalb Monate Auslandsbezüge zu viel abgezogen hatte (Urt. v. 14.09.2023 - 2 A 1.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kintz, Assessorexamensklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht – Die umstrittene Aufrechnung, JuS 2011, 827

BVerwG, Kosovoeinsatz - Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag, BeckRS 2011, 49217

BVerwG: Aufrechnung mit Gegenforderung durch Behörde, NJW 2009, 1099

Felix, Zulässigkeit und Wirksamkeit der behördlichen Aufrechnung bei angefochtenem Forderungsbescheid, NVwZ 1996, 734

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