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Redaktion beck-aktuell (dpa) | Dez 18, 2023
Unmittelbar nach dem Bundestag hat am Freitag auch der Bundesrat das Gesetz zum Nachtragshaushalt 2023 gebilligt, ebenso die beiden flankierenden Haushaltsfinanzierungsgesetze für 2023 und 2024. Zuvor war das erneute Aussetzen der Schuldenbremse für 2023 beschlossen worden.
Das Nachtragshaushaltsgesetz reagiert auf die vom Bundesverfassungsgericht am 15.11.2023 festgestellte Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushalts 2021 und die entsprechenden Auswirkungen auf den laufenden Bundesetat 2023. Es überträgt die höchstrichterlichen Maßstäbe auf den aktuellen Haushalt sowie die Wirtschaftspläne verschiedener Sondervermögen.
Unter anderem sichert das Gesetz die Finanzierung der Strom- und Gaspreisbremse sowie die Härtefallregelungen für kleine und mittlere Unternehmen, soziale Träger und kulturelle Einrichtungen ab, die bisher im Sondervermögen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds - Teilbereich Energie enthalten waren. Diese Maßnahmen werden im Jahr 2023 durch Kreditaufnahmen des Bundes finanziert. Entsprechende Änderungen sieht das Gesetz auch im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds und des Sondervermögens Aufbauhilfe 2021 zur Unterstützung der von der damaligen Flutkatastrophe Betroffenen vor.
Seit dem Karlsruher Haushaltsurteil ist klar, dass der Bund diese Kredite ohne Weiteres nicht hätte aufnehmen dürfen. Sie waren 2021 und 2022 genehmigt worden, als die Schuldenbremse wegen der Corona-Krise und des Ukraine-Kriegs ausgesetzt war. Die Ampel-Regierung hatte geplant, das Geld auch 2023 und 2024 noch zu nutzen. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass der Bund sich Notlagenkredite nicht für spätere Jahre zurücklegen darf. Ohne den Nachtragshaushalt hätte im Etat für 2023 ein Verfassungsbruch gedroht.
Schuldenbremse ausgesetzt: Bundestag erklärt außergewöhnliche Notsituation
Der Bundestag hatte am Freitag mit dem Aussetzen der Schuldenbremse für das Haushaltsjahr 2023 die Voraussetzung für den Nachtragshaushalt geschaffen. Bereits aufgenommene Kredite unter anderem für die Energiepreisbremsen werden so nachträglich rechtlich abgesichert. Die geplante Neuverschuldung liegt dann insgesamt bei 70,61 Milliarden Euro und damit 44,8 Milliarden Euro über der zulässigen Kreditaufnahme.
Der Bundestag setzt damit die Schuldenbremse zum vierten Mal in Folge aus. Art. 115 GG sieht ausdrücklich vor, dass zusätzliche Kredite aufgenommen werden können – und zwar im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, "die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen". Die Ampel-Regierung argumentierte damit, dass die tiefgreifenden humanitären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs die staatliche Finanzlage beeinträchtigen. Zudem seien Schäden von der Flutkatastrophe aus dem Sommer 2021 noch nicht beseitigt.
Die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse ist umstritten, weil sie dem Bund nur einen bestimmten Spielraum zur Aufnahme von Krediten gibt. Für eine von SPD und Grünen geforderte Reform ist sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit nötig. Die FDP und weite Teile der Union stemmen sich aber dagegen.
Das Nachtragsgesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft, das begleitende Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 überwiegend am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 in weiten Teilen zum 01.01.2024.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Heintzen, Die Schuldenbremse (Art. 109 III und 115 II GG) in der Abfolge der außergewöhnlichen Notsituationen der Jahre 2020 bis 2022, NVwZ 2022, 1505