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Keine Ersatzzustellung in "Geschäftsräumen" einer Angestellten
Von
LSG Sachsen-Anhalt | Dez 14, 2023
Eine Angestellte kann nicht per Ersatzzustellung an ihrem Arbeitsplatz geladen werden, da es sich nicht um ihre Geschäftsräume handelt. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden und damit einen Ordnungsgeldbeschluss gegen eine angestellte Fachärztin wegen Nichterscheinens zum Termin aufgehoben.
Einer angestellten Fachärztin wurde eine Ladung zu einem Gerichtstermin in den Briefkasten eines Medizinisches Versorgungszentrums (MVZ) eingeworfen. Das Dokument sah ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro vor, sollte sie den Termin nicht wahrnehmen. Da sie – unentschuldigt – nicht beim SG Magdeburg erschien, verhängte dieses nach § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro gegen die Medizinerin. Auch dieser Beschluss wurde wieder in den Briefkasten des MVZ eingelegt. Dagegen erhob sie Beschwerde und reklamierte, dass sie die Ladung zum Termin nicht erhalten habe. Auf Nachfrage des Gerichts legte sie eine Bestätigung des Geschäftsführers ihrer Arbeitsstätte vor, wonach sie im MVZ als Fachärztin angestellt sei.
"Die (…) Zustellung war (…) nicht wirksam, da die Beschwerdeführerin nicht in den Räumlichkeiten des MVZ (…) wohnt", urteile der 7. Senat des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21.11.2023 – L 7 SB 17/23 B). Zwar könne nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Ersatzzustellung auch in Geschäftsräumen vorgenommen werden. Dabei müsse es sich aber um einen Geschäftsraum des Zustellungsadressaten handeln, was hier nicht der Fall gewesen sei. Denn für die dortige Angestellte könne ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein. Schließlich handele es sich bei den Räumlichkeiten des MVZ nicht um "ihren Geschäftsraum". Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung nach § 189 ZPO (Zugang mit Kenntnisnahme) war nicht möglich, da der Ärztin die Ladung nicht zugegangen war (Beschl. v. 21.11.2023 - L 7 SB 17/23 B).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Düsseldorf, Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten, BeckRS 2023, 15855
Bellardita, Die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO – Zustellung auch an outgesourcte Dienstleister? DGVZ 2021, 212
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Zustellung Versäumnisurteil - Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum, BeckRS 2021, 6350
BFH, Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten - tatsächlicher Zugang, BeckRS 2020, 19091
LSG Sachsen-Anhalt, Ordnungsgeldbeschluss bei unwirksamer Zustellung, BeckRS 2013, 72219