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Bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage: Keine Sozialleistungen im Kirchenasyl
Von
LSG Niedersachsen-Bremen | Dez 13, 2023
Asylbewerber, die gegen ihre Wohnsitzauflage verstoßen, haben keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im Kirchenasyl, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Diese gibt es nur, wenn sie in das zugewiesene Wohngebiet zurückkehren, selbst wenn sie dafür das Kirchenasyl verlassen müssen.
Ein irakisches Ehepaar war aus Schweden kommend nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Bis zur Entscheidung über den Antrag hielt es sich in Sachsen-Anhalt auf, wie eine Wohnsitzauflage es ihnen vorschrieb. Nachdem die Asylanträge erfolglos blieben, entzog sich das Ehepaar der geplanten Überstellung nach Schweden durch Inanspruchnahme von Kirchenasyl in Bremen. Dort verlangten sie - vergeblich - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch ein Eilantrag und jetzt die Beschwerde blieben erfolglos.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 18.8.2023- L 8 AY 20/23 B ER) erläuterte, dass die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG vorliegend an die Erfüllung der Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft sei. Das Ehepaar könne sich die Leistungen sichern, indem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Sachsen-Anhalt verlege. Im Kirchenasyl in Bremen dagegen bestehe lediglich ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Rückkehr. Es sei der Wille des Gesetzgebers, eine unerlaubte Binnenwanderung von Asylbewerbern zu verhindern. Die Antragsteller hätten keine Gründe vorgebracht, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sein soll. Allein die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei dafür nicht ausreichend (Beschl. v. 18.08.2023 - L 8 AY 20/23 B ER).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LSG Niedersachsen-Bremen, Keine Leistungen nach dem AsylbLG im Kirchenasyl bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung, BeckRS 2023, 34200