Eine Telemarketing-Betreiberin hat sich erfolgreich dagegen gewehrt, dass die BNetzA in einer Pressemitteilung darüber berichtete, einen Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen erlassen zu haben. Durch die namentliche Nennung der Betreiberin werde deren Berufsfreiheit verletzt, so das VG Köln.
Wegen des Verdachts unerlaubter Telefonwerbung leitete die Bundesnetzagentur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Telemarketing-Firma ein und erließ Ende 2020 einen Bußgeldbescheid. Kurze Zeit später veröffentlichte sie eine Pressemitteilung, in der sie über die verhängte Geldbuße und die vorgeworfenen Rechtsverstöße berichtete. Das Unternehmen wurde in der Pressemitteilung mehrfach namentlich genannt. Das daraufhin von der Betreiberin angestrengte Gerichtsverfahren war sowohl im Eilverfahren als auch nun in der Hauptsache erfolgreich.
Laut VG Köln verletzte die Pressemitteilung die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Betreiberin (Urteil vom 17.11.2023 - 1 K 3664/21). Die BNetzA könne sich nicht darauf berufen, im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben allgemein Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben zu dürfen. Die hier streitige Pressemitteilung diene nicht bloß der Information über die Tätigkeit der Agentur, sondern habe aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine anprangernde Wirkung, die den Sanktionscharakter des Bußgeldes verstärke, wenn nicht übertreffe.
Dass die besagte Pressemitteilung - wie von der BNetzA vorgetragen - der Warnung der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerlaubten Werbeanrufen diene, überzeugte das Gericht nicht. So komme dem in der Pressemitteilung selbst und auch laut einem behördeninternen Aktenvermerk nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Die BNetzA könne sich auch nicht auf die Informationspraxis der Kartellbehörden stützen. Diese seien nämlich durch Gesetz zur Veröffentlichung ihrer Bußgeldentscheidung unter namentlicher Nennung der sanktionierten Unternehmen ermächtigt. Die BNetzA sei dies nicht und für eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsgrundlage auf die BNetzA fehle es an einer Vergleichbarkeit der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die Behördenpraxis der BNetzA hat das Gericht die Berufung und die Sprungrevision zugelassen (Urt. v. 17.11.2023 - 1 K 3664/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG NRW, Unzulässige Pressemitteilung der BNetzA über Bußgeldverhängung,
ZD 2021,
535 (Einstweilige Anordnung; m.Anm. Schnabel)