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Redaktion beck-aktuell (dpa) | Nov 30, 2023
Die Bundesregierung muss nach einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zusätzliche Sofortmaßnahmen beschließen, um die Klimagase aus Verkehr und Gebäuden zu drücken. Geklagt hatten die Umweltverbände DUH und BUND. Die Regierung prüft, Revision einzulegen.
Die Umweltschützer waren vor Gericht gezogen, weil aus ihrer Sicht die zuständigen Ministerien nicht ausreichend gehandelt haben, als die zulässige Menge von Klimagasen in den beiden Sektoren überschritten wurde. § 8 des Klimaschutzgesetzes (KSG) gibt vor, dass das zuständige Ministerium mit einem Sofortprogramm gegensteuern muss, wenn die für einen Sektor zulässige Menge von Klimagasen in einem Jahr überschritten wird. Die Bundesregierung müsste dieses dann auch beschließen. Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgelegt hatten, blieb jedoch ein Beschluss der Regierung über diese Programme aus. Stattdessen wurde im Oktober das "Klimaschutzprogramm 2023" vorgelegt.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts erfüllt dieses Klimaschutzprogramm aber nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm im Sinne des KSG (Urteile vom 30.11.2023 -11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23). Es überprüfe lediglich anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtberechnung, ob die Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden. Ein Sofortprogramm müsse aber kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen.
DUH macht weiter Druck, Regierung prüft Revision
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat die Ampel-Regierung nach dem Urteil aufgefordert, unmittelbar Notfallmaßnahmen wie ein sofortiges Tempolimit, den Abbau klimaschädlicher Subventionen und eine Sanierungsoffensive etwa für Schulen und Kindergärten zu beschließen. DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch meint: "Dieses Urteil ist der richterliche Doppel-Wumms für den Klimaschutz und eine schallende Ohrfeige für die Bundesregierung wegen ihrer katastrophalen Klimapolitik". Er kündigte an, dass am Anfang Februar 2024 drei weitere Klimaklagen des Verbands gegen die Bundesregierung verhandelt werden, in denen es darum gehe, die Regierung zum Beschluss ausreichender Klimaschutzmaßnahmen in allen Sektoren bis zum Jahr 2030 zu zwingen.
Die Bundesregierung prüft nach eigenen Angaben, in Revision zu gehen. Das Wirtschafts- und Klimaschutzministerium von Robert Habeck (Grüne) teilte auf Anfrage mit: "Das Gericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Die Bundesregierung wird die Urteile und ihre Begründungen, sobald diese schriftlich vorliegen, im Einzelnen genau auswerten und das weitere Vorgehen prüfen." Auch das Bauministerium erklärte: "Wir respektieren selbstverständlich die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und werten sie sofort aus, sobald sie vorliegen." Das weitere Vorgehen werde geprüft, wenn die Begründung vorliege.
Das Wirtschafts- und Klimaschutzministerium erklärte weiter: "Ganz grundsätzlich gilt: Die Bundesregierung verfolgt eine ambitionierte Klimaschutzpolitik, um die nach dem Klimaschutzgesetz festgelegten Ziele zu erreichen und die verbleibende Klimaschutzlücke zu schließen. Mit den im Klimaschutzprogramm 2023 enthaltenen Maßnahmen kann die Bundesregierung bis zu 80 Prozent der bestehenden Klimaschutzlücke bis zum Jahr 2030 schließen." Die Bundesregierung arbeite daran, diese Lücke zu schließen. "Dafür sind weiter Anstrengungen nötig. Ebenso ist die konsequente Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen wichtig." (Urt. v. 30.11.2023 - 11 A 11/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Klimaschutz: Sofortprogramme der Bundesministerien verfehlen Klimaziele, WPg 2022, 1170
Stäsche, Entwicklungen des Klimaschutzrechts und der Klimaschutzpolitik 2021-2022, EnWZ 2022, 201
Brüggemann, Energiewende im Gebäudesektor: Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit durch technikoffene Lösungen, ZUR 2016, 699
Klimaschutz-Sofortprogramm für Gebäudesektor vorgelegt, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.07.2022, becklink 2023961