Öffentliche Verwaltungen können Angestellten das Tragen eines Kopftuches untersagen. Dies sei keine Diskriminierung, solange für das gesamte Personal ein an der Neutralität orientiertes, allgemeines und unterschiedsloses Verbot religiöser Zeichen bestehe, entschied der EuGH am Dienstag.
Hintergrund ist ein Fall aus Belgien. Eine Büroleiterin in der Gemeinde Ans durfte am Arbeitsplatz auf einmal das islamische Kopftuch nicht mehr tragen. Die Gemeinde änderte anschließend ihre Arbeitsordnung und schrieb strikte Neutralität vor: Das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit war demnach allen Angestellten verboten - auch denen, die wie die Klägerin keinen Publikumskontakt hatten.
Die Verwaltungsangestellte fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und klagte sich durch die Instanzen. Das mit dem Rechtsstreit befasste belgische Arbeitsgericht bat den EuGH um Klärung, ob die von der Gemeinde aufgestellte Regel der strikten Neutralität gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den öffentlichen Verwaltungen ein Ermessen zur Ausgestaltung eines neutralen Arbeitsumfelds eingeräumt. Er hat jetzt entschieden (Urteil vom 28.11.2023 - C-148/22), dass ein Verbot des Tragens sichtbarer Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, keine Diskriminierung darstellt, wenn es allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt. Ob dies der Fall sei, müssten die nationalen Gerichte entscheiden. Der EuGH hatte in den vergangenen Jahren bereits mehrfach entschieden, dass Unternehmen das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten können (Urt. v. 28.11.2023 - C-148/22).
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Aus der Datenbank beck-online
Kopftuchverbot in Kita und Drogerie kann rechtmäßig sein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.07.2021, becklink 2020391
EuGH: Kopftuchverbot in privatem Unternehmen kann rechtmäßig sein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.03.2027, becklink 2006054