In dem noch laufenden Verfahren nimmt der Geistliche die Zeitung auf Unterlassung von Berichterstattung in Anspruch. Die Zeitung hatte 2021 über den Vorwurf berichtet, der Geistliche sei dienstlich befördert worden, obwohl der Kardinal von Vorwürfen sexuellen Missbrauchs gegen den Geistlichen gewusst habe. Der Geistliche wurde nach dieser Berichterstattung beurlaubt. In einem kirchenrechtlichen Verfahren wurde er zwischenzeitlich freigesprochen.
Das OLG wollte den Zeugen dazu befragen, ob es während der Tätigkeit des Geistlichen "Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen" gegeben habe. Es schloss die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen aus und verpflichtete die Zeitung zur Geheimhaltung. Die Zeitung sah dadurch ihre Pressefreiheit verletzt.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde der Zeitung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde sei unzulässig, eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan (Beschluss vom 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23). Die Geheimhaltungsverpflichtung greife zwar intensiv in die Pressefreiheit der Zeitung ein. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung oder Anwendung von § 174 Abs. 3 GVG – der Rechtsgrundlage für die Anordnung – seien aber nicht ersichtlich.
Prozesse finden in der, aber nicht für die Öffentlichkeit statt
Das OLG habe die Pressefreiheit bei der Gewichtung der schutzwürdigen Interessen des Zeugen nicht verkannt. Die Aufarbeitung sexueller Übergriffe auf Kinder und Jugendliche in der katholischen Kirche sei zwar ein gesellschaftliches Thema, an dem ein herausragendes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Dem stehe aber gegenüber, dass "Prozesse zwar in der, aber nicht für die Öffentlichkeit stattfinden". Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor dem OLG stünden gewichtige Interessen gegenüber: das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der Anspruch auf ein faires Verfahren und eine ungestörte Wahrheitsfindung. § 174 Abs. 3 GVG verstärke den Schutz des § 171b Abs. 1 GVG und ziele darauf, Einschüchterungseffekte zu vermeiden.
Das Beweisthema, dass "Hintergrund, Hergang und Folgen sexueller Handlungen umfasst, die dem Zeugen widerfahren sein sollen", berühre insgesamt dessen "Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung seiner Intimsphäre". Diesem Recht Rechnung zu tragen, seien die Gerichte in besonderer Weise berufen. Das öffentliche Informationsinteresse sei daher nicht in gleicher Weise schützenswert wie das öffentliche Interesse an einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung.
Auch soweit die Zeitung die Geheimhaltungsverpflichtung als zu weit rüge, weil sie nicht auf Tatsachen beschränkt sei, durch die der Zeuge identifiziert werden könnte, sei eine Verletzung der Pressefreiheit nicht dargelegt. Das BVerfG verweist zum einen darauf, dass der Zeuge wegen der bereits entstandenen Identifizierbarkeit erneut identifizierbar wäre. Auch habe das OLG einfließen lassen dürfen, dass der Zeuge durch die unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte Aussage nicht erneut mit den geschilderten Geschehnissen konfrontiert werden soll, wenn diese in Artikeln der Zeitung aufgegriffen werden (Beschl. v. 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23).