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NVwZ Nachrichten

Berliner Verwaltungsgebühr für Hunde-Registrierung ist rechtens

Von VG Berlin | Nov 15, 2023
Eine Hun­de­hal­te­rin muss auch dann für die Re­gis­trie­rung ihres Hun­des im Ber­li­ner Hun­de­re­gis­ter zah­len, wenn sie das Tier schon zuvor auf einem pri­va­ten On­line-Por­tal ge­mel­det hat. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin im Streit um eine Ver­wal­tungs­ge­bühr von 17,50 Euro ent­schie­den.

Eine Hundehalterin registrierte das Tier im Juni 2022 im neu eingerichteten Berliner Hunderegister. Zahlen wollte sie dafür allerdings nicht. Sie habe den Hund bereits auf einem privaten Online-Portal gemeldet, über das er im Fall des Verlusts gefunden werden könne. Außerdem verfüge das Land Berlin über sein Finanzamt bereits über die erforderlichen Angaben zu ihrem Hund.

Das Verwaltungsgericht Berlin hält die Gebühr für die Registrierung des Hundes für rechtmäßig (Urteil vom 28.09.2023 – VG 37 K 256/22). Das Hunderegister sei rechtswirksam errichtet worden und werde in zulässiger Weise von einer niedersächsischen GmbH im Wege der Beleihung geführt. Die Eintragung im Register könne nur dann gebührenfrei sein, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse läge. Das sei hier nicht der Fall. Zwar diene das Hunderegister auch ordnungsrechtlichen und statistischen Zwecken, etwa bei der Erhebung der Hundesteuer oder bei gefährlichen Hunden. Überwiegend diene es jedoch privaten Zwecken, schon weil die Hundehaltung im Kern ausschließlich privatnützig sei.

Das zentrale Hunderegister ermögliche – im Gegensatz zu den nur freiwilligen privaten Portalen oder der Registrierung beim Finanzamt – insbesondere zuverlässig die Zuordnung abhanden gekommener Hunde. Es erleichtere bei Beißvorfällen dem geschädigten Hundehalter die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Gebühr von 17,50 Euro sei moderat und stütze sich auf eine nachvollziehbare Gebührenkalkulation. Sie stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Registrierung für die Hundehalter. Dass sie in Niedersachsen geringer sei, beruhe auf dem dort höheren Hundebestand, der schneller zu einer Kostendeckung des Registers führe (Urt. v. 28.09.2023 - 37 K 256/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Gängel, Gefährliche Hunde und ihre "Bekämpfung" durch das Recht – eine Bilanz, NJ 2020, 340

OVG Lüneburg, Keine Umsatzsteuerpflicht für die Registrierung eines Hundes im Niedersächsischen Hunderegister, NordÖR 2020, 439

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