Die Dienstzeit, die dem Ruhegehalt eines zeitweise teilzeitbeschäftigten Beamten zugrunde gelegt wird, bestimmt sich nach der Teilzeitquote, die in der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzt ist. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit führt laut BVerwG zu keiner höheren Versorgung.
Ein Berufsschullehrer war Anfang der 1990er Jahre jeweils für circa ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt. Danach arbeitete der Beamte Vollzeit. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt. Der mittlerweile pensionierte Lehrer möchte, dass seine über die Teilzeitquote hinaus geleistete Arbeitszeit bei der Festsetzung seines Ruhegehalts berücksichtigt wird. Hiermit hatte er letztlich keinen Erfolg.
Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung sei die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote, so das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9.11.2023 – 2 C 12.22). Mehrarbeit – die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren sei – werde dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist.
Diese Systematik hält das BVerwG auch unionsrechtlich für unbedenklich. Werde das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, müsse der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer "antragslosen Zwangsteilzeit" sei in dem Zeitpunkt, als der klagende Lehrer teilzeitbeschäftigt war, auch bereits geklärt gewesen. Nehme ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, sei die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich (Urt. v. 09.11.2023 - 2 C 12.22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VGH Mannheim, Arbeitszeit, Beamter, Mehrarbeit, BeckRS 2022, 22824 (Vorinstanz)
VG Freiburg, Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten, BeckRS 2021, 13013 (erste Instanz)