Die Mitgliedstaaten können aufgrund des TRIPS-Übereinkommens für Markenfälschungen in bestimmten Fällen eine Haftstrafe vorsehen – die Strafe muss allerdings verhältnismäßig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und eine bulgarische Strafvorschrift für unverhältnismäßig erachtet.
In Bulgarien muss sich eine Händlerin strafrechtlich verantworten, weil sie "Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaber im geschäftlichen Verkehr" nutzte. Im bulgarischen Recht wird dieses Verhalten sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit erfasst. Das Vorlagegericht zweifelte an der Vereinbarkeit des bulgarischen Rechts mit dem Unionsrecht, weil die vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren hoch sei und ein klares Kriterium für die Einstufung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit fehle.
Angedrohte Strafe muss verhältnismäßig sein
Laut EuGH ist die bulgarische Mindestfreiheitsstrafe unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig. Auch wenn die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums strafrechtlich nicht zur Anwendung komme, könnten die Mitgliedstaaten aufgrund des TRIPS-Übereinkommens – das Union und Mitgliedstaaten binde –, eine Haftstrafe für bestimmte Markenfälschungsstraftaten vorsehen.
Mangels EU-Vorschriften könnten sie Art und Höhe der anwendbaren Sanktionen zwar wählen. Die Strafe müsse aber verhältnismäßig sein. Daran fehle es, wenn für alle Fälle der ohne Zustimmung erfolgten Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen wird, da etwaige spezifische Umstände der Begehung dieser Straftaten unberücksichtigt bleiben.
Dass Markenfälschung in Bulgarien auch als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, sei hingegen nicht zu beanstanden. Darin liege kein Verstoß gegen den Grundsatz, wonach das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss. Die Mitgliedstaaten könnten ein und dieselbe Tat sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat einstufen. Abgrenzende Kriterien, die das Bulgarische Gericht vermisst, seien nicht erforderlich (Urt. v. 19.10.2023 - C-655/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Drexl, Nach "GATT und WIPO": Das TRIPs-Abkommen und seine Anwendung in der Europäischen Gemeinschaft, GRUR Int 1994, 777