Der "Kontakt zu Kollegen" gehört zum Dienst – führt dieser zu elf Wochen Arbeitsunfähigkeit, kann es sich damit um einen Dienstunfall handeln. Anders sieht es aus, so das BVerwG, falls der verletzte Bundespolizist die scherzhafte "Rauferei" selbst provoziert hat.
Eine angeknackste Rippe und ein verrenktes Knie gehörten zu den Folgen eines "Spaßes" unter Bundespolizisten, der sich im Vorraum ihrer Waffenkammer abgespielt hatte und offenkundig aus dem Ruder gelaufen war. Der verletzte Beamte war insgesamt elf Wochen dienstunfähig. Laut der Akte hatte er einem Kollegen die Worte "Ihr könntet auch Brüder sein!" zugerufen, woraufhin dieser sich mit ihm "kabbelte". Ein anderer Polizist bat die beiden dann, sich nicht wehzutun, woraufhin sie sich trennten. Im Weggehen rief der Verletzte dann aber "Brüder könnt ihr trotzdem sein", woraufhin sich zwei Beamte auf ihn stürzten und versuchten, ihn zu fixieren – was zu den Verletzungen führte.
Das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen – allerdings nur unter Berücksichtigung des ersten Ausrufs, dass der Ordnungshüter mangels eigener Provokation "in Ausübung des Dienstes" verletzt wurde und somit ein Dienstunfall vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall an das OVG zurückverwiesen (Urteil vom 13.07.2023 – 2 C 3.22).
BVerwG: Mehraktiges Geschehen nach Aktenlage
Der Senat hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann in solchen Konstellationen ein Dienstunfall vorliegt, die Revision zugelassen (Beschluss vom 01.03.2022 – 2 B 22.21). Im Ergebnis teilte er nun den Ansatz des OVG: Auch der "Kontakt zu Kollegen" während der Arbeitszeit gehöre zum Dienst. Der Vorfall habe sich zudem in den Räumen der Bundespolizei ereignet. Entscheidend für die Einordnung als Dienstunfall ist, so das BVerwG, auch nur das Verhalten des Verletzten – ein von ihm provozierter Übergriff könnte der Bundespolizei nicht zugerechnet werden. Die Motive der Angreifer seien hingegen irrelevant.
Die Bundesrichter kritisierten allerdings, dass das OVG die "Kabbelei" nach dem ersten Ausruf und den anschließenden zweiten Zuruf ausgeblendet hatte. Da hier laut Akte das Geschehen komplexer gewesen sei, müsse geprüft werden, ob insgesamt nicht doch eine Provokation vorgelegen habe (Urt. v. 13.07.2023 - 2 C 3.22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Auslegung des gesetzlichen Merkmals "in Ausübung des Dienstes" bei Dienstunfall, hier: Zulassung der Revision, BeckRS 2022, 6343
VGH Kassel, Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfall, NVwZ 1998, 1323
BVerwG, Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren, NVwZ-RR 2023, 497