Die Halbierung der Altersrente für amtierende Bundestagsabgeordnete wegen laufender Abgeordnetenentschädigungen ist verfassungskonform. Das hat das BSG entschieden. Der Bundestagsabgeordnete Klaus Ernst (Die Linke) hatte gegen einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung geklagt.
Nachdem das Sozialgericht Würzburg seine Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, wandte sich der 68 Jahre alte Politiker mit einer Sprungrevision direkt an das Bundessozialgericht. Ernst sieht in der Ruhensregelung im Abgeordnetengesetz einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie sowie gegen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die geschützte Freiheit des Abgeordneten.
Der 5. Senat des BSG (Urteil vom 18.10.2023 – B 5 R 49/21 R) folgte der Argumentation des SG Würzburg. Die Ruhensvorschrift im Abgeordnetengesetz stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
Doppelalimentation soll verhindert werden
"Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die alle weiteren Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt, soweit sie nicht einen Ausgleich für mit dem Mandat verbundenen Aufwand darstellen", führte die Vorsitzende Richterin aus. Als Mittel aus öffentlichen Kassen sehe das BVerfG nicht nur Alimentationsleistungen aus einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Träger an, sondern auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenkasse. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rente zu einem erheblichen Teil auf eigenen Leistungen beruhe.
Die Ruhensvorschrift solle verhindern, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt würden, erklärte die Vorsitzende Richterin. "Die auf die Rechtsprechung des BVerfG zurückgehende Intention des Gesetzgebers, mit § 29 Abgeordnetengesetz eine sogenannte Doppelalimentation zu verhindern, ist geeignet, einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu rechtfertigen." Das Ruhen in Höhe von 50% verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dem Kläger sei immer noch ein substanzieller Teil der Rente verblieben und die wesentlich höhere Abgeordnetenentschädigung sei nicht geschmälert worden (Urt. v. 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Matlok/Hennig, NZS-Jahresrevue 2021/2022: Rentenversicherungsrecht, NZS 2022, 931
SG Würzburg, Halbierung der Altersrente für amtierende Bundestagsabgeordnete, BeckRS 2021, 41690 (Vorinstanz)