chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Umweltverbände können gegen Zielabweichungen klagen

Von BVerwG | Sep 30, 2023
Um­welt­ver­bän­de kön­nen ge­richt­lich über­prü­fen las­sen, ob eine Ab­wei­chung von Zie­len des Re­gio­nal­plans gegen um­welt­be­zo­ge­ne Rechts­vor­schrif­ten ver­stö­ßt. Das hat das BVer­wG ent­schie­den. Der kla­gen­de BUND Hes­sen maß der Ent­schei­dung "eine hohe und grund­sätz­li­che Be­deu­tung im Um­welt­recht" bei.

Eine Gemeinde plante die Festsetzung eines Gewerbegebiets für das Logistikzentrum eines Einzelhandelsunternehmens. Im Regionalplan war das betroffene Gebiet jedoch als Vorrangfläche für Landwirtschaft, Grünfläche und Sportanlagen ausgezeichnet. Nachdem eine Zielabweichung im Umfang von 30 Hektar zugelassen wurde, zog der hessische Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Hessen) vor Gericht. Zunächst ohne Erfolg: Die Instanzgerichte hielten den Naturschutzverband für nicht klagebefugt, da der Zielabweichungsbescheid keine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtsbehelfsfähige Entscheidung sei.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dies anders (Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21). Ein statthafter Klagegegenstand sei nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG gegeben, wenn anstelle der Zielabweichungsentscheidung eine Änderung des Regionalplans hätte erfolgen müssen. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Zielabweichungsentscheidung Grundzüge der Planung berühre, weil erhebliche Umweltauswirkungen auf Raumordnungsebene nicht ausgeschlossen werden könnten. Da das BVerwG dies mangels Tatsachenfeststellungen nicht selbst beurteilen konnte, verwies es die Sache zurück an den Verwaltungsgerichtshof.

Der BUND Hessen zeigte sich in einer ersten Bewertung zufrieden. Abweichungsentscheidungen von Regionalplänen könnten nun durch anerkannte Umweltvereinigungen zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden, kommentierte Jochen Kramer, Mitglied im BUND-Landesvorstand, das Urteil (Urt. v. 28.09.2023 - 4 C 6.21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH Kassel, Keine Klagebefugnis einer gem. § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung gegen eine Zielabweichungsentscheidung von einem Regionalplan, IR 2021, 285 (Vorinstanz), mit Anmerkung Öller

Schlacke, Aktuelles zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2019, 1392

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü