Ein Polizeimeisteranwärter, der rund ein Jahr vor Diensteintritt ein Bild mit antisemitischer und gewaltverherrlichender Symbolik in einer WhatsApp-Gruppe geteilt hatte, durfte mit sofortiger Wirkung entlassen werden. Der Mann sei charakterlich nicht für den Polizeidienst geeignet, so das VG Koblenz.
Auf dem Sticker, den der Anwärter in die über 30 Mitglieder zählende Chatgruppe gepostet hatte, ist eine uniformierte Person zu sehen, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein sichtbares Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt ist die Abbildung mit dem Schriftzug "Willste Spaß brauchste Gas".
Als die Dienststelle hiervon erfuhr, entließ sie den Mann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis. Das Versenden des Stickers begründe erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den polizeilichen Vollzugsdienst. Es sei zu befürchten, dass sich der Polizist mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus identifiziere und sich über die massenhafte Tötung von Menschen in Gaskammern während des Nationalsozialismus lustig mache. Dies sei mit der Stellung eines Polizeibeamten als Repräsentant eines demokratischen Rechtsstaats unvereinbar. Zudem habe sich der Mann möglicherweise wegen Volksverhetzung sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht.
Objektiver Aussagegehalt entscheidend
Die Einwände des Polizisten, die Dienststelle habe seine bisher überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen außer Acht gelassen und nicht berücksichtigt, dass es sich um ein singuläres Ereignis handele und der bewusst provokante und grenzüberschreitende Sticker nicht seiner Gesinnung entspreche, überzeugten das Verwaltungsgericht Koblenz nicht (Urteil vom 12.09.2023 – 2 K 354/23.KO).
Insbesondere sei nicht entscheidend, ob der Vorfall tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung sei. Der Mann müsse den Aussagegehalt des Bildes so gegen sich gelten lassen, wie er objektiv zu verstehen sei, nämlich menschenverachtend, gewaltverherrlichend und antisemitisch. Mit dem Beruf eines Polizeibeamten sei es unvereinbar, den Holocaust und damit die massenhafte Vernichtung menschlichen Lebens als geeignetes oder akzeptables Mittel einer humoristischen Grenzüberschreitung anzusehen und sich durch die innerhalb einer Chatgruppe vorherrschende Gruppendynamik zum Teilen solcher Inhalte verleiten zu lassen.
Rechte, den Holocaust verharmlosende, ausländer- oder verfassungsfeindliche Chatnachrichten werden Polizisten immer wieder zum Verhängnis (Urt. v. 12.09.2023 - 2 K 354/23.KO).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Voßkuhle, Extremismus im Öffentlichen Dienst – Was tun?, NVwZ 2022, 1841
Wegen WhatsApp-Gruppe suspendierte Polizeibeamtin mit Eilantrag erfolgreich, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.10.2020, becklink 2017859
Masuch, Der charakterlose Polizist, DÖV 2018, 697