Der Verfassungsschutz darf die AfD vorerst weiter als Verdachtsfall einstufen. Einen Eilantrag der Partei gegen die Einstufung hat das OVG Münster abgelehnt. Das VG Köln habe bereits rechtskräftig über einen identischen Eilantrag entschieden, so die Begründung.
Seit langem kämpft die AfD vor Gericht gegen ihre Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Im März 2022 hat das Verwaltungsgericht Köln eine Klage der Partei abgewiesen, da es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche - also gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Bestrebungen der AfD sah. Die dagegen eingelegte Berufung ist noch beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig. Ein zeitgleich mit der Klage gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsanordnung hat das VG Köln ebenfalls bereits abgewiesen.
Nach kritischen Äußerungen des Verfassungsschutzpräsidenten bei der Vorstellung des aktuellen Verfassungsschutzberichts im Juni 2023 und im Zusammenhang mit der Europawahlversammlung der AfD im Juli und August 2023 zog die AfD nunmehr erneut vor das OVG Münster - diesmal gleich mit zwei Eilanträgen. Zum einen wehrt sie sich gegen die Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall und zum anderen gegen die Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung". Beide Eilanträge blieben ohne Erfolg.
Bindungswirkung verhindert gerichtliche Nachprüfung
Für die Hochstufung zur "gesichert extremistische Bestrebung" erklärte sich das OVG für nicht zuständig und verwies den Fall an das VG zurück. Den Eilantrag gegen die Einstufung als Verdachtsfall wies das OVG ab (OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2023 - 5 B 757/23).
Der rechtskräftige Beschluss des VG stehe einer erneuten gerichtlichen Nachprüfung der im Vergleich zum damaligen Verfahren identischen Eilanträge entgegen, so die Begründung. Bei den aktuellen Eilanträgen gehe es eben nicht um die Rechtswidrigkeit der konkreten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts an sich, sondern allein um die Argumentation der Antragstellerin, ihre Einstufung als Verdachtsfall sei rechtswidrig und müsse bis zur Rechtskraft einer Hauptsachenentscheidung vorläufig untersagt werden. Die von der AfD-Bundespartei vorgebrachten Umstände hinsichtlich der Äußerungen des Verfassungsschutzpräsidenten stellten jedenfalls keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenüber der früheren Eilentscheidung dar.
Beim OVG Münster sind noch zwei weitere Berufungsverfahren der AfD in diesem Kontext anhängig: die AfD klagt auch gegen die Einstufung des sogenannten "Flügels" als Verdachtsfall und als "gesichert extremistische Bestrebung". Eine weitere Klage betrifft die Einstufung der "Jungen Alternative" als Verdachtsfall. Noch gibt es keine Termine für diese Verhandlungen (Besch. v. 27.09.2023 - 5 B 757/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, AfD als "Verdachtsfall", NVwZ-RR 2021, 625
Schneider, Prüffall, Verdachtsfall, erwiesen extremistische Bestrebung, DÖV 2022, S. 372