Der schnelle Überblick per E-Mail
Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!
Gleich
anmelden und von den Vorteilen profitieren!
Heilpraktiker dürfen kein Blut abnehmen
Von
Redaktion beck-aktuell (dpa) | Sep 21, 2023
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen ihren Patienten kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Ein solcher Eingriff unterliege dem Arztvorbehalt, stellte das BVerwG in Leipzig vor kurzem letztinstanzlich klar.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte bereits im April 2021 die Klagen von Homöopathen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt abgewiesen und die Sicht der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde bestätigt. Demnach darf laut Transfusionsgesetz Blut nur durch eine Ärztin oder einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht entnommen werden.
Die Heilpraktiker hatten jahrzehntelang Blut in geringer Menge entnommen und nach einem Zusatz mit Sauerstoff-Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel injiziert. Dies sei aber ohne den Arztvorbehalt einzuhalten nicht rechtens, entschied das OVG vor zwei Jahren. Dabei sei es nicht um die Bewertung der Wirksamkeit der Therapie gegangen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, betonte damals das OVG. Und das gelte auch für Eigenblutspenden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige diese Einschätzung nunmehr in allen Punkten (Urt. v. 15.06.2023 - 3 C.22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Zulassung der Revision – Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte", BeckRS 2022, 4505
Heilpraktiker dürfen bestimmte Formen der Eigenbluttherapie anbieten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.9.2023, becklink 2024757