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LSG Niedersachsen-Bremen | Sep 19, 2023
Erscheint ein Zeuge partout nicht vor Gericht, so können nacheinander auch drei Ordnungsgelder festgesetzt werden. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Festsetzung eines erneuten Ordnungsgelds gegen einen als Zeugen geladenen Arzt bestätigt, der schon drei Verhandlungstermine ignoriert hatte.
Ein Hausarzt – "zwischenzeitlich" wohl erkrankt, die Praxis wohl geschlossen oder vielleicht noch geöffnet – war vom Sozialgericht aufgefordert worden, einen Befundbericht über eine Patientin anzufertigen. Mit dessen Hilfe sollten die medizinischen Voraussetzungen für die von der Frau verlangte Rente aufgeklärt werden. Dem kam er aber nicht nach – trotz zweifacher nachdrücklicher Erinnerung. Daraufhin lud ihn das Sozialgericht als Zeugen – gleich drei Mal. Er nahm jedoch keinen der Termine wahr. Für das jeweilige Nichterscheinen verhängte das SG nacheinander ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro, 750 Euro und schließlich 900 Euro sowie ersatzweise fünf Tage Haft.
Der Mediziner reichte Beschwerde beim LSG ein – und verlor. Die Überprüfung des festgesetzten Ordnungsgeldes in Höhe von 900 Euro lasse keine Fehler erkennen. Dass das SG ein weiteres Mal Ordnungsmittel gegen den zum dritten Mal ausgebliebenen Zeugen verhängt habe, sei nicht zu beanstanden.
LSG: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten
Dies stehe im Einklang mit § 380 Abs. 2 ZPO (Folgen des Ausbleibens eines Zeugen), so der 2. Senat des LSG. Bereits der Wortlaut der Norm ("Fall wiederholten Ausbleibens") deute darauf hin, dass nicht nur ein zweites, sondern auch ein nachfolgendes weiteres Ausbleiben und damit insbesondere auch das dritte Ausbleiben erfasst werde.
Die erneute Verhängung sei nicht unverhältnismäßig und auch in der Höhe von 900 Euro angemessen. Es sei klar, so das LSG, dass gegen wiederholt unentschuldigt fehlende Zeugen ein höheren Ordnungsgeld als im ersten Fall verhängt werden müsse. Die vorherigen Ordnungsgelder hätten hier "augenscheinlich nicht hinreichend beeindruckt".
Es sei, wie das Gericht ausführt, für die Zukunft allerdings nicht erkennbar, ob der dritte Ordnungsmittelbeschluss den Arzt zur Wahrnehmung seiner Zeugenpflichten motivieren werde. Auf Nachfrage bei dessen Anwalt habe es kurzerhand geheißen, dass mit seinem Mandanten "keine Rücksprache" möglich gewesen sei (Beschl. v. 14.08.2023 - L 2 SF 6/23 B (R)).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
AG Göttingen, Ungenügende Entschuldigung eines Zeugen bei Nichterscheinen zum Termin, FD-StrafR 2023, 458303 (mit Anmerkung von Frohnmeyer)
Klose, Das Beweisverfahren – das Zentrum des Zivilprozesses, NJ 2023, 243
Stackmann, Prozessuale Konsequenzen des Fernbleibens von Zeugen im Zivilrechtsstreit, JuS 2008, 974
LSG Baden-Württemberg, Ersatzordnungshaft, Genügende Entschuldigung, Glaubhaftmachung, Nichterschienene, Ordnungsgeldbeschluss, Ordnungshaft, Zwangsweise Vorführung, BeckRS 1998, 15533
KG, Wiederholte Ordnungsstrafe, NJW 1960, 1726