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NVwZ Nachrichten

Verfassungsschutz darf AfD in Bayern beobachten

Von VGH München | Sep 15, 2023
Der Baye­ri­sche Ver­fas­sungs­schutz darf die AfD als Ge­samt­par­tei im Frei­staat be­ob­ach­ten und auch dar­über in­for­mie­ren. Die Be­hör­de gehe zu Recht davon aus, dass tat­säch­li­che An­halts­punk­te für ver­fas­sungs­feind­li­che Be­stre­bun­gen der AfD be­stün­den, be­schloss der Baye­ri­sche VGH am Don­ners­tag in einem Eil­ver­fah­ren.

Im Juni 2022 hatte das Landesamt für Verfassungsschutz entschieden, die AfD als Gesamtpartei sowohl aus öffentlichen Quellen als auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Die Behörde will herausfinden, welchen Einfluss extremistische Strömungen innerhalb der Gesamtpartei haben und in welche Richtung sich die Partei entwickelt. Der Verfassungsschutz informierte die Öffentlichkeit im September 2022 über diesen Schritt. Der AfD-Landesverband Bayern erhob daraufhin Klage. Zur Begründung berief sich der Landesverband auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien.

Nach dem Verwaltungsgericht München wies jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde überwiegend zurück. Das Landesamt gehe zu Recht davon aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD als Gesamtpartei bestünden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Einfluss von Parteimitgliedern auf die Gesamtpartei, die der mittlerweile aufgelösten Sammlungsbewegung "Der Flügel" angehörten, sowie aus bekannt gewordenen "Umsturzphantasien" von Mitgliedern des bayerischen Landesverbands.

Zahlreiche Anhänger des ehemaligen "Flügels" würden ebenso wie hochrangige Vertreter der Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative" einen mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren völkischen Volksbegriff vertreten. Zudem gebe es zahlreiche Hinweise dafür, dass das Politikkonzept der Gesamtpartei gegen die Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens verstoße.

Behörde durfte Öffentlichkeit informieren

Der Verfassungsschutz durfte die Öffentlichkeit laut VGH grundsätzlich auch über die Beobachtung der Partei informieren, weil die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig seien. Lediglich die konkrete Formulierung in der Überschrift und dem ersten Absatz der Pressemitteilung vom 8. September 2022 sei rechtswidrig, weil sie den Eindruck vermittele, dass die AfD insgesamt gesichert extremistisch sei, was selbst der Verfassungsschutz derzeit nicht behaupte, so der VGH (Beschl. v . 14.09.2023 - 10 CE 23.796).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225

Verfassungsschutz-Präsident sieht AfD auf Weg nach rechtsaußen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 21.12.2022, becklink 2025758

Bayerischer Verfassungsschutz darf AfD vorerst nicht nachrichtendienstlich beobachten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 25.10.2022, becklink 2025119

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