Die Verweigerung der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare stellt eine Missachtung des Privat- und Familienlebens dar. Der EGMR verurteilte Bulgarien wegen der Verletzung des Art. 8 EMRK, weil eine lesbische Frau ihre Heirat im Heimatland nicht anerkennen lassen konnte.
Einer Frau aus Sofia, die in England ihre Freundin geheiratet hatte, verweigerte ihr heimisches Standesamt, ihre Ehe anzuerkennen. Die bulgarische Verfassung definiere die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau. Ein Pendant zur Ehe gebe es nicht.
Der EGMR sieht in dieser Entscheidung die Anerkennung als gleichgeschlechtliche Person und den rechtlichen Schutz dieser Verbindung verletzt. Zwar verpflichteten weder Artikel 12 noch die Artikel 8und 14 der Konvention die Vertragsstaaten, die Ehe für ein gleichgeschlechtliches Paar zu öffnen. Aber alle seien positiv verpflichtet, gleichgeschlechtliche Paare anzuerkennen und zu schützen. Sein Ermessen dabei hat Bulgarien, dessen Regierung vorbrachte, die Gesellschaft würde über diese Phänomene diskutieren und bräuchte mehr Zeit, um diesen Wandel in Gesetze zu gießen, nach Ansicht der Straßburger Richter überschritten.
Die Anerkennung sei Teil der Entwicklung der persönlichen und sozialen Identität, wie sie in Art. 8 EMRK garantiert werde. So verleihe die offizielle Anerkennung eines gleichgeschlechtlichen Paares diesem Paar eine Existenz sowie Legitimität gegenüber der Außenwelt. Menschen in reinen De-facto-Verbindungen könnten die mit ihrem Eheleben verbundenen Vermögens-, Familien- oder Erbschaftsangelegenheiten nur als Privatpersonen regeln, aber nicht als offiziell anerkanntes Ehepaar.
EGMR spricht keinen Schadensersatz zu
Die Bulgarinnen forderten knapp 25.000 Euro Schadensersatz. Weil die Straßburger Richter aber keinerlei Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Schaden erkannten, wiesen sie den Antrag zurück. Die Verurteilung ihres Staats wegen der Verletzung sei eine ausreichende Genugtuung (Urt. v. 05.09.2023 - 40209/20).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
EGMR, Discrimination against the applicants as members of the LGBTI community, BeckRS 2023, 11546
Czech, Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare durch Fehlen einer rechtlichen Anerkennung, NLMR 2023, 257
EGMR, Urt. v. 10.1.2023 – 21226/14, BeckRS 2023, 15 (Fedotova ./. Russia)
Gössl/Dannecker/Schulz, Was sollte nach der Einführung des „dritten Geschlechts“ weiter geregelt werden? NZFam 2020, 145