Die Universität hatte die beiden Maßnahmen Ende 2021 beziehungsweise im April 2022 veranlasst. Die dagegen gerichteten Eilanträge des Wissenschaftlers blieben vor dem Disziplinargericht nun erfolglos.
An der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Maßnahmen bestünden keine ernstlichen Zweifel, so das Gericht. Es sei derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Kekulé ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, das die Prognose rechtfertige, dass er wahrscheinlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird.
Das Gericht bezog sich auf Unterlagen zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Diese ließen den Schluss zu, dass der Professor seine Lehrverpflichtung nicht oder nur unzureichend erfüllt habe, obgleich sie eine Kernaufgabe seines Dienstverhältnisses darstelle.
Professor soll Vorlesungen nicht selbst gehalten haben
So soll der Mediziner im Sommersemester 2020 nicht selbst gelehrt, sondern die Durchführung der Vorlesungen delegiert haben. Im Wintersemester 2020/2021 soll er Vorlesungen nicht – wie zu dem Zeitpunkt aufgrund der Pandemien vorgeschrieben – digital durchgeführt, sondern die Präsentationen dazu erst nach dem Ende der Vorlesungszeit zur Verfügung gestellt haben.
Dass die Universität 20% der Dienstbezüge einbehält, erachtete das Gericht aufgrund der zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für rechtmäßig. Da der Professor keinen Dienst leiste, habe er eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinzunehmen.
Kekulé erklärte 2021, der Vorgang habe eine lange Vorgeschichte. Er kämpfe schon seit Jahren für eine bessere Ausstattung seines mikrobiologischen Instituts. Die Universität versuche offensichtlich, ihn mit Vorwürfen loszuwerden, hatte er der dpa kurz nach der Dienstenthebung gesagt (Beschl. v. 28.8.2023 - 15 B 36/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Magdeburg, Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors, BeckRS 2011, 48526
BVerfG: Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors für Medizin NVwZ 1996, 1199