Dreh- und Angelpunkt der Klage eines Türken in einer Asylsache waren Informationen aus einem Strafverfahren, das in der Heimat gegen ihn geführt wurde. Eine vor Ort während des in Deutschland laufenden Verfahrens beauftragte Rechtsanwältin lieferte ihm die 68-seitige Kopie der Ermittlungsakte. Sein Anwalt legte die Akte dem Verwaltungsgericht vor, ausgewählte Dokumente in deutscher Übersetzung.
Das Gericht verpflichtete die Behörde den Türken als Asylberechtigten anzuerkennen, wobei es sich maßgeblich auf die vorgelegten Unterlagen stützte. Die Urkundsbeamtin setzte auf Antrag des Anwalts anschließend unter anderem die Erstattung von 242 Euro für das Honorar der türkischen Kollegin und von weiteren 300 Euro für die Kosten der Übersetzung fest. Die Erinnerung der Behörde blieb in diesen Punkten ohne Erfolg. Das VG Düsseldorf stufte die Ausgaben als notwendige Aufwendungen nach § 162 Abs. 1 VwGO ein.
VG: Kein Verweis auf "Laienübersetzer"
Der Geflüchtete durfte, so die 26. Kammer des VG, die Kosten der Anwältin der Staatskasse in Rechnung stellen. Es dürften auch Vorbereitungskosten für die Informationsbeschaffung angesetzt werden, wenn sie für einen Erfolg der Klage notwendig seien. Schon nach der Begründung des Urteils sei die Bedeutung der Dokumente offenkundig. Ohne die Einschaltung der Anwältin wären die Unterlagen nach Einschätzung der Kammer auch nicht zu beschaffen gewesen.
Einwände der Behörde, der in der Verhandlung anwesende Dolmetscher hätte die Akte übersetzen können oder "Laienübersetzer" aus dem Umfeld des Manns hätten die Aufgabe übernehmen können, wies das Gericht zurück. Ersteres hätte, so das VG, den zeitlichen Rahmen der Verhandlung gesprengt, Letzteres wäre keine zuverlässige oder präzise Art gewesen, um das Gericht über den Inhalt der Akte zu informieren. Indem der Geflüchtete die umfangreiche Ermittlungsakte nur auszugsweise habe übersetzen lassen, habe er die Kosten bereits verringert (Beschl. v. 31.07.2023 - 26 K 424/20.A).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Kostenerstattung für Kopien aus der Behördenakte und außergerichtliche Besprechung, BeckRS 2021, 36681
VG Berlin, (…), BAMF, Dolmetscherkosten für Besprechung von Kläger und Rechtsanwalt, notwendige Aufwendung (verneint), (…), BeckRS 2020, 24999
OVG Münster, Reisekosten, (…), Übersetzungskosten, BeckRS 2014, 59603