chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Kein Geldautomat auf öffentlichem Gehweg

Von VG Berlin | Aug 22, 2023
Das Auf­stel­len eines Geld­au­to­ma­ten auf einem öf­fent­li­chen Geh­weg be­darf einer Son­der­nut­zungs­er­laub­nis. Es be­stehe ein öf­fent­li­ches In­ter­es­se daran, dass öf­fent­li­che Geh­we­ge nicht den Cha­rak­ter einer pri­vat­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­che er­hiel­ten, ent­schied das VG Ber­lin.

Eine Gesellschaft, die ein bundesweites Geldautomatennetzwerk betreibt, hatte mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in einer belebten Straße im Prenzlauer Berg einen Mietvertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten abgeschlossen. Der Geldautomat wurde vor dem Haus errichtet, mit in den Boden eingelassenem Fundament. Das Bezirksamt Pankow beanstandete die Aufstellung ohne Sondernutzungserlaubnis.

Die daraufhin von der Klägerin beantragte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis lehnte das Bezirksamt wegen denkmalschutzrechtlicher und städtebaulicher Belange sowie einer Beeinträchtigung von öffentlichen Leitungen ab und ordnete die sofortige Beseitigung des Geldautomaten an.

Aufstellung des Geldautomaten erfordert Sondernutzungserlaubnis

Das VG hat die dagegen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Klägerin benötige für die Aufstellung des Geldautomaten eine Sondernutzungserlaubnis, weil sie die öffentliche Straße zu kommerziellen, verkehrsfremden Zwecken benutze, die nicht dem Gemeingebrauch unterfielen.

Das Bezirksamt habe die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ablehnen dürfen, weil es sich zu Recht auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen berufen habe. Es gebe ein nachvollziehbares städtebauliches Interesse daran, dass öffentliche Gehwege nicht den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhielten. Eine negative Vorbildwirkung sei deshalb zu vermeiden.

Zudem würde es zu einer Beeinträchtigung der in geringer Entfernung vom Geldautomaten verlaufenden Wasser- und Telefonleitungen kommen. Der für Aufgrabungsarbeiten notwendige Abstand von anderthalb Metern sei einzuhalten und hier nicht gegeben (Urt. v. 28.02.2023 - 1 K 342.18).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OLG Düsseldorf, Geldautomat als potenzielle Gefahrenquelle, ZWE 2022, 320

VGH Mannheim, Erlaubnis zum Aufstellen von EC-Geldautomat in Spielhalle, NVwZ-RR 2011, 814

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü