Im Streit um die Schließung von Deutschlands größten Schlachthof in der Corona-Pandemie hat Tönnies kurz vor dem Termin seine Beschwerde zum Teil zurückgezogen. Soweit es noch um Einschränkungen für eine Speditionstochter ging, wies das Verwaltungsgericht Minden die Klage ab.
Der Kreis Gütersloh hatte im Juni 2020 nach einem Hochschnellen der Infektionszahlen im Kreis und bei den Mitarbeitern des Fleischverarbeitungsbetriebs den Betrieb untersagt. Dagegen hatte das Unternehmen mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück in Ostwestfalen umgehend Klage eingelegt.
Vor der Verhandlung hatte Tönnies im Juli 2023 auf einen Teil der Klage verzichtet und sich auf die Einschränkung bei einer Tochterfirma konzentriert. Die transportiert als Speditionsunternehmen Waren von Tönnies und auch von anderen Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Rheda-Wiedenbrück haben.
Keine rechtswidrigen Verfügungen gegen Speditionstochter
Tönnies hatte beklagt, dass der Kreis dem Unternehmen untersagt hatte, Fahrer und Lastwagen dieser Firma auch von außerhalb des Betriebsgeländes einzusetzen. Zumindest hatte es das Unternehmen so aus mündlichen Verfügungen und Absprachen mit dem Kreis abgeleitet. Das Verwaltungsgericht aber konnte dafür keine Belege finden. Es habe keine rechtswidrige Verfügung dieser Art gegeben, sagte der Vorsitzende Richter Hans-Jörg Korte in seiner Urteilsbegründung.
Aus der Datenbank beck-online
Schwintowski, Haftung des Staates für (rechtmäßige) hoheitliche Corona-Eingriffe, NJOZ 2020, 1473