Schulen und Schulämter können zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel auch gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder anwenden. Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz halte für Zwangsmittel hinreichende Rechtsgrundlagen vor, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig.
In den von der Neunten Kammer in den vergangenen Wochen entschiedenen fünf Hauptsacheverfahren wandten sich die betroffene Eltern gegen die ihnen durch Schulen und Schulämter auferlegte Verpflichtung, ihr Kind an einer Schule anzumelden beziehungsweise dafür Sorge zu tragen, dass es am Schulunterricht teilnimmt.
Diese Verpflichtung war in den meisten Fällen mit der Androhung eines Zwangsgelds verbunden. Die Zwangsgelder in Höhe von 300 Euro bis 800 Euro wurden teilweise auch zur Zahlung festgesetzt, nachdem die Eltern der Pflicht zur Schulanmeldung und Schulpflichtsicherstellung nicht nachgekommen waren.
Eltern können sich nicht auf entgegenstehenden Kindeswille berufen
Das VG beurteilte das Vorgehen der Schulen und Ämter als rechtmäßig und verwies in Bezug auf die Zwangsmittel auf das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz, das hinreichende Rechtsgrundlagen vorhalte. Die Eltern hatten laut Gericht nicht dargelegt, ihrer gesetzlichen Verantwortung für den Schulbesuch ihrer Kinder gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG SH nachgekommen zu sein.
Es komme dabei für Geltung und Durchsetzung der Schulpflicht nicht darauf an, dass ein Kind (auch) aus eigenem Willen nicht zur Schule gehe, weil es außerhalb der Schule selbstbestimmt lernen wolle. Ein solcher Kindeswille mache den Eltern die Erfüllung der gegen sie gerichteten Verpflichtungsanordnung weder unmöglich noch führe er zur Nichtigkeit des Bescheides. Vielmehr müssten Eltern aufgrund ihrer Sorgepflicht auch versuchen, einen etwa entgegenstehenden Willen des Kindes aufzulösen.
Auch ein vorgetragener Umzug ins Ausland tangiere die Schulpflicht nicht, solange in Wirklichkeit von einem Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland auszugehen sei, so das VG.
zu VG Schleswig, Urteile aus vergangenen Wochen - 9 A 174/22, 9 A 53/23, 9 A 57/23, 9 A 98/23 und 9 A 130/23
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Zimmermann, Staatliche Schulpflicht und elterliches Erziehungsprimat, FamFR 2013, 268