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OVG Berlin-Brandenburg | Aug 11, 2023
Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg in drei Berufungsverfahren entschieden.
Damit schloss sich das OVG der Auffassung der Vorinstanz an, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.
Samenspender kann nicht als Vater festgestellt werden
Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 01.07.2018 in Kraft getretene Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.
zu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2023 - 6 B 15/22
Aus der Datenbank beck-online
Wellenhofer, Rechtsprechungsübersicht zum Abstammungsrecht (2021-2022), NZFam 2023, 346
Chebout/Sanders/Valentiner, Nicht von schlechten Eltern – verfassungswidriges Abstammungsrecht aus Sicht des Kindes, NJW 2022, 3694
Wellenhofer, (Ungelöste) Rechtsfragen der Samenspende,
MedR 2022,
788
Taupitz, "Heterologe" Verwendung von Samen bei künstlicher Befruchtung: Wann greift das Samenspenderregistergesetz?, MedR 2022, 654
Zimmermann, Ausschluss des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nach heterologer Insemination mit dem Samen eines anonymen Spenders, FamFR 2013, 367 (Anmerkung zu BVerwG - 5 C 28/12)