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OVG Berlin-Brandenburg | Jul 28, 2023
Wer bei Schmähungen von Muslimen und der Gleichsetzung von Corona-Maßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus auf "gefällt mir" klickt, darf kein Polizist werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entlassung eines Kriminalkommissaranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bestätigt.
Die Polizei hatte festgestellt, dass der 21-Jährige zahlreiche Internetbeiträge der "Neuen Rechten" verfolgte und mehrere von ihnen likte - darunter auch Beiträge, welche die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bunderepublik Deutschland enthielten. Daraufhin entließ die Dienstbehörde den Polizeianwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Zurecht, befand nun das OVG und lehnte den Eilantrag des Mannes ab. Die Entlassung sei rechtmäßig gewesen.
Zweifel an Verfassungstreue für Entlassung ausreichend
Allen Landesbeamtinnen und -beamten sei ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin abzuverlangen, bekräftige das Gericht. Es sei unverzichtbar, dass diese den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten.
Bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf, müsse die Dienstbehörde ihn entlassen. Es sei nicht notwendig, dass eine verfassungsfeindliche Einstellung erwiesen sei (Beschl. v. 27.07.2023 - 4 S 11/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Hebeler, Die Verfassungstreuepflicht im Staatsdienst, JA 2023, 617
- Nitschke, "Struktureller Rassismus" in der Beamtenschaft, ZRP 2022, 91
- Masuch, Vom Maß der Freiheit – Der Beamte zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot, NVwZ 2021, 520
- VG Freiburg, Entlassung eines Polizeimeisteranwärters wegen Mitgliedschaft in WhatsApp-Gruppe, MMR 2021, 274
- VG Berlin, Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe, BeckRS 2021, 11120