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NVwZ Nachrichten

Verfassungsfeindliche Chatnachrichten können Polizeikarriere entgegenstehen

Von VG Berlin | Jul 18, 2023
Ein Be­wer­ber für die Po­li­zei, der in pri­va­ten Chat­nach­rich­ten ver­fas­sungs­feind­li­che Sym­bo­le emp­fan­gen und ver­sen­det hat, darf wegen feh­len­der cha­rak­ter­li­cher Eig­nung ab­ge­lehnt wer­den. Das gilt laut Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ins­be­son­de­re dann, wenn keine Re­flek­ti­on und Di­stan­zie­rung des Be­wer­bers von sei­nem Ver­hal­ten er­kenn­bar ist.

Der 2000 geborene Kläger hatte sich 2022 für die Einstellung in die Berliner Polizei beworben. Im Rahmen eines – später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahrens waren auf seinem Handy mehrere Chatverläufe sichergestellt worden, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte.

Zwei Bilder zeigten Adolf Hitler, ein drittes zeigte eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, die ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Rechtsradikale Überzeugung nicht erforderlich für Ablehnung

Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen, so das VG Berlin.

Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend.

Anforderungen an charakterliche Stabilität bei Polizisten hoch

An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten.

Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe. Gegen das Urteil kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden (Urt. v. 21.06.2023 - 36 K 384/22)

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VGH München, Beschlagnahmeanordnung gegen Polizisten wegen rechtsradikalen Gedankengutes, BeckRS 2022, 19899
  • VG Freiburg, Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf, BeckRS 2021, 15264
  • OVG Bautzen, Rücknahme der Ernennung, Chat-Beiträge, BeckRS 2021, 25830

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