Der im Land Berlin gesetzlich geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen für Sportwetten und bestehenden Spielhallen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Berlin verweist auf den Zweck, Suchtgefahren entgegenzuwirken. Auch dürfe der Gesetzgeber verschiedene Glücksspielarten differenziert behandeln.
Nach dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag müssen Wettvermittlungsstellen im Land Berlin einen Mindestabstand von 500 Metern (kürzester Fußweg) zu "erlaubten Spielhallen" einhalten.
Unter Berufung auf diese Vorschrift hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) ab 2022 zahlreiche Anträge verschiedener Wettveranstalter zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen an solchen Standorten abgelehnt, an denen dieser Abstand zu bestehenden Spielhallen unterschritten werden würde.
Hiergegen wenden sich verschiedene Wettveranstalter. Sie fechten zum einen die der jeweiligen Spielhalle erteilten Genehmigungen nach dem Spielhallengesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag an. Zum anderen begehren sie die Verpflichtung des LABO, dem jeweiligen Wettvermittler die begehrten Erlaubnisse zu erteilen.
Abstand soll Suchtgefahr entgegenwirken
Das VG Berlin hat in zwei Musterkomplexen zweier Wettveranstalter sämtliche Klagen abgewiesen. Dem Anspruch stehe die genannte Mindestabstandsregelung entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Sie diene in erster Linie dem Schutz vor Suchtgefahren und sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen.
Es sei Sache der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Anforderungen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse im jeweiligen Bundesland festzulegen. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse liege hierin auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Glücksspielarten differenziert behandele.
Das Gericht billigte überdies den ebenfalls einzuhaltenden Mindestabstand eigener Wettvermittlungsstellen von 2.000 Metern. Die Verhinderung lokaler Monopole diene der Angebotsvielfalt und diene damit ebenfalls dem Schutz der Spieler.
Berufung in allen Verfahren zugelassen
Die ebenfalls erhobenen (Dritt-)Anfechtungsklagen hat das Gericht jeweils als unzulässig abgewiesen, weil es den Wettveranstaltern an der hierfür erforderlichen Klagebefugnis fehle. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer in allen Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen (Urt. v. 13.07.2023 - 4 K 468/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VGH München, Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen mit unionsrechtlichem Kohärenzgebot nicht vereinbar, GewArch 2023, 243
- OVG Bremen, Auswahlkriterien bei der Zuteilung von Erlaubnissen zum Betrieb stationärer Wettvermittlungsstellen, KommJur 2023, 193
- VG Berlin, Wettvermittlung, Wettvermittler, Wettveranstalter, Vermittlungsverbot, Einstellungsverfügung, Werbeverbot, Mindestabstand zu Spielhalle, Unterschreitung, Verhältnismäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit, BeckRS 2023, 222