chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

"Generelle Vernachlässigung der Grundrechte": AG-Urteil zu Inkassokosten aufgehoben

Von BVerfG | Jul 05, 2023
Ein Ge­richt muss er­heb­li­ches Par­tei­vor­brin­gen be­ach­ten, auch wenn es nur um eine ge­rin­ge Ne­ben­for­de­rung geht. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gab einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de statt, in der es um die Er­stat­tungs­fä­hig­keit von In­kas­so­kos­ten ging. Die bloße Leer­for­mel, das Ge­richt habe den Vor­trag zur Kennt­nis ge­nom­men, be­wer­te ihn aber an­ders, ge­nü­ge nicht, wenn die be­klag­te Schuld­ne­rin die Haupt­for­de­rung von An­fang an be­strit­ten hatte.

Vertragsschluss bereut und angefochten

Eine Frau schloss in einem Mobilfunkladen einen Vertrag ab, der umfangreiche Leistungen beinhaltete. Als sie wieder daheim war, fühlte sie sich schlecht beraten, weil sie die Leistungen eigentlich gar nicht brauchte. Sie focht ihre Willenserklärung an, erklärte den Vertrag für sittenwidrig und schickte die SIM-Karte zurück. Das Telekommunikationsunternehmen hingegen bestand auf der Erfüllung des Vertrags. Die Kundin betonte schriftlich mehrfach, dass sie die Forderung für unberechtigt halte und diese deshalb nicht begleichen werde.

Trotzdem beauftragte die Mobilfunkanbieterin eine Inkassofirma mit der Eintreibung und klagte später die Forderung mitsamt der Inkassokosten als Verzugskosten in Höhe von 35,10 Euro erfolgreich vor dem Amtsgericht Sinzig ein. Der Streitgegenstand betrug weniger als 600 Euro und das AG ließ die Berufung nicht zu. Eine Anhörungsrüge der Frau blieb ebenfalls erfolglos, obwohl sie ausdrücklich darlegte, dass sich das Gericht nicht mit ihrem Vortrag hinsichtlich der fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Streitigkeit der Hauptforderung auseinandergesetzt habe. Erst das BVerfG gab ihr Recht.

Urteil des AG deutet auf "generelle Vernachlässigung der Grundrechte" hin

Der 2. Senat hob die Entscheidung des AG auf, soweit dieses die Berufung hinsichtlich der Inkassokosten nicht zugelassen hat. Das Gericht habe die beklagte Kundin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es ihren Vortrag ignoriert habe.

Die knappen Begründungen im Urteil und in der Zurückweisung der Anhörungsrüge deuteten "auf eine generelle Vernachlässigung der Grundrechte" hin und seien geeignet, juristische Laien von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten. Einen Parteivortrag, der eindeutig erheblich für die gerichtliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Inkassoforderung ist, muss das Gerichte laut BVerfG zur Kenntnis nehmen und erwägen. Da genüge es nicht, dem Provider pauschal die Inkassokosten als Verzugskosten zuzusprechen. Denn schließlich seien diese Kosten nach obergerichtlicher Rechtsprechung nur bei unbestrittenen Forderungen zu erstatten. Dieser Fehler ist laut den Karlsruher Richtern bei der Anhörungsrüge noch vertieft worden, indem das AG ausgeführt habe, es habe den Vortrag zur Kenntnis genommen, bewerte diesen aber anders als die Kundin. Das AG muss nun erneut über die Inkassokosten entscheiden (Beschl. v. 07.06.2023 - 2 BvR 2139/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerfG, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH bei Verneinung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, WM 2023, 1270
  • BVerfG, Verletzung des Willkürverbots durch Nichtzulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO), BeckRS 2020, 11733
  • Jäckle, Vorgerichtliche Kosten eines Inkassounternehmens als Verzugsschaden, NJW 2013, 1393

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü